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ARBEITSRECHT UND ARBEITSVERTRÄGE

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In unserer Wirtschaft wird das Zusammenwirken zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Arbeitsverträge geregelt. Der freie Spielraum der Vertragsparteien ist aufgrund gesetz- licher Vorschriften eingeschränkt. Die Bestimmungen des Obligationenrechtes (OR), nebst den vom Bund jeweils für eine Branche als allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV), sind die wichtigsten Gesetzesgrundlagen. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen sowie weiterer Gesetze, z. B. Arbeitsgesetz, Zivilgesetz- buch, Bundesgesetz über die Krankenversicherung und Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung kann der Einzelarbeitsvertrag frei gestaltet werden.

Die gesetzlichen Grundlagen des Arbeitsrechtes

Gesetzliche Vorschriften

OR

ArG

ZGB

KVG, UVG AHVG, BVG AVIG

GIG

OR

Obligationenrecht Arbeitsgesetz Zivilgesetzbuch

EAV

ArG ZGB KVG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Unfallversicherungsgesetz

GAV nicht allgemeinverbindlich

UVG

AHVG

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Arbeitslosenversicherungsgesetz

GAV Allgemeinverbindlich AVE

BVG

AVIG GIG EAV GAV

Gleichstellungsgesetz Einzelarbeitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag

NAV Normalarbeitsvertrag

Verträge auf Arbeitsleistung

9.1

Bei den sogenannten Verträgen auf Arbeitsleistung unterscheidet man:

Arbeitsverträge OR 319–362

Einzelarbeitsvertrag ( EAV OR 319–342 ) z. B. Alle Einzelarbeits- vertäge beinhalten eine Arbeitsleistung, die gegen Entgelt ausgeführt wird. Der EAV wird zwischen Arbeitgeber und

Besondere Einzelarbeitsverträge (Bes. EAV OR 344–355 ) z. B. Wir kennen: – Lehrvertrag – Handelsreisenden­ vertrag – Heimarbeitsvertrag

Gesamtarbeitsvertrag ( GAV OR 356–358 ) z. B. Wir kennen: – Landesgesamt- arbeitsverträge – Gesamtarbeitsver- träge, die regionalen oder lokalen

Normalarbeitsvertrag ( NAV OR 359–360 ) z. B. NAV gibt es für landwirtschaftliche Angestellte oder für Hausdienst und Kran- kenpflegepersonal in privaten Verhält- nissen. Sie enthalten vom Bundes- oder Regierungsrat erlasse- ne Mindestvertragsbe- stimmungen.

Charakter haben. Diese GAV werden zwischen den Berufsverbänden abgeschlossen.

Arbeitnehmer abgeschlossen.

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