RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
VERTRÄGE ZUR GEBRAUCHSÜBERLASSUNG
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Übersicht zu den Verträgen der Gebrauchsüberlassung
Rechte des Verbrauchers
Verpflichtungen des Verbrauchers
Gebrauch einer Sache auf bestimmte oder unbestimmte Zeit z. B. Wohnmobile, Wohnungen, Geschäftsräume, Auto
Mietzins bezahlen und Rückgabe am Ende der vereinbarten Mietdauer
Der Mietvertrag OR 253–273c
Gebrauch und Nutzung einer Sache auf bestimmte oder unbestimmte Zeit z. B. Restaurant, Grundstücke
Pachtzins bezahlen und Rückgabe am Ende der vereinbarten Pachtdauer
Der Pachtvertrag OR 275–304
Gebrauch einer Sache auf bestimmte oder unbestimmte Zeit z. B. Rasenmäher, Werkzeuge
Keine Entschädigung nach abgemachter Gebrauchszeit, Rückgabe lt. Vereinbarung
Die Leihe OR 305–311
Geld oder Sachen zum Verbrauch oder zum Investieren z. B. CHF 3000.– für Sprachaufenthalt, Aus- u. Weiterbildung, Studium
Rückgabe der Sache in gleicher Menge. Rückgabe des Darlehens und Darlehenszins bei Geldbeträgen, wenn vereinbart.
Das Darlehen OR 312–318
Gebrauch einer Sache auf bestimmte oder unbestimmte Zeit z. B. Auto, Kopiergerät
Unterhaltskosten oder Serviceabos und Leasingzins bezahlen. Rückgabe nach vereinbarter Leasingsdauer, lt. Leasingvertrag
Das Leasing KKG 11, 13–16, 17 ff
Miete ( OR 253 – 273c )
8.1
In einem Mietverhältnis verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter – gegen Bezahlung eines Miet- zinses – eine Sache zum Gebrauch zu überlassen (OR 253). Man unterscheidet zwischen der Miete von beweglichen Sachen (Velo, Buch, Auto etc.) und der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen (Parkplatz, Büro, Wohnung, möbliertes Zimmer etc.) Damit ein Mietvertrag zustande kommt, braucht es einen Austausch übereinstimmender Willens- erklärungen gemäss OR 1 Abs. 1. Dies heisst, dass sich Mieter und Vermieter über das Mietob- jekt, die damit verbundene Gebrauchsüberlassung und auch über die Höhe des Mietzinses einig sein müssen. Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein (OR 255). Ein Mietvertrag ist grundsätzlich formlos, also auch durch mündlichen Abschluss, möglich. In der Regel werden Mietverträge schriftlich abgeschlossen (Beweismittel).
Zustandekommen
Recht zur Untermiete
Es ist dem Mieter grundsätzlich erlaubt, das Mietobjekt unterzuvermieten. Der Vermieter muss zwar zustimmen, jedoch ist eine Verweigerung der Zustimmung nur in Ausnahmen möglich (OR 262).
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