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Konsumkredite Barkredite, Leasingverträge, Kreditkarten, etc.

Kreditgeber ( Bank, Privatperson )

Kreditnehmer ( Konsumenten )

Konsumkreditvertrag KKG Vertragsparteien, Kreditbetrag netto, Widerrufsrecht 14 Tage, mindestens fünf Teilzahlungen, Zins (Höchstzinssatz liegt bei 12 % bzw. 14%), etc. Weitere Inhalte nach KKG Schriftlichkeit, Datum,

Überprüft die Kreditfähigkeit

Kreditbetrag + Zinsen + Gebühren

Unterschriften der Vertragsparteien

2. Kreditfähigkeit ( KKG 22–32 )

Zur Verbesserung des Konsumentenschutzes wurde mit dem neuen Konsumkreditgesetz die Kre- ditfähigkeitsprüfung eingeführt. Der Kreditgeber wird damit gezwungen, die finanziellen Ver- hältnisse des Kreditnehmers abzuklären, um dessen Überschuldung zu vermeiden (KKG 22). Der Kreditnehmer soll in der Lage sein, den Kredit innerhalb von 36 Monaten zurückzuzahlen (selbst wenn eine längere Laufzeit vereinbart ist, KKG 28.4). Verstösst der Kreditgeber gegen diese Ab- klärungspflicht, so verliert er im schlimmsten Fall die ganze Kreditsumme samt Zinsen (KKG 32). Vor Vertragsabschluss hat der Kreditgeber die Kreditfähigkeit des Konsumenten zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere der Mietzins und die Steuerlast sowie weitere Verpflich- tungen des Kreditnehmers, die bei der Informationsstelle (KKG 23) gemeldet sind. Der Kreditge- ber darf sich dabei auf die Angaben des Kreditnehmers verlassen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind (KKG 31). Der Kreditnehmer gilt als kreditfähig, wenn er den Kredit zurückzahlen kann, ohne den Teil des Einkommens zu beanspruchen, das als Existenzminimum (im Sinne des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs) gilt. Für Kredit- oder Kundenkartenkontos mit Kreditoption oder Überziehungskrediten bedarf es nur einer sogenannten summarischen («oberflächlichen, nicht tiefgehenden») Kreditfähigkeitsprü- fung (KKG 30). Die Kreditlimite muss einzig den Einkommen- und Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers Rechnung tragen, nicht nötig ist eine Berechnung des pfändbaren Einkommens entsprechend der ausführlichen Kreditprüfung. Um bestehende Verpflichtungen eines Kreditnehmers bei der Kreditfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen, ist die Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) geschaffen worden. Sie un- tersteht der Aufsicht des Bundes und dem Datenschutzgesetz. Zugang zu den Daten haben aus- schliesslich die dem Konsumkreditgesetz unterstellten Kreditgeber, soweit sie die Daten zur Er- füllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.

Ausführliche Kreditfähigkeitsprüfung ( KKG 28 ff. )

Summarische Kreditfähigkeitsprüfung ( KKG 30 )

3. Informationsstelle für Konsumkredit ( IKO )

Meldung

Die Kreditgeber müssen der Informationsstelle für Konsumkredite die von ihr gewährten Kredite melden.

Die Erstmeldung an die Informationsstelle umfasst folgende Elemente:

➞ Name und Vorname des Kreditnehmers ➞ Geburtsdatum des Kreditnehmers ➞ Postleitzahl, Wohnort und Strasse mit Hausnummer ➞ Kreditart: Überziehungskredit, Barkredit, Leasingvertrag für Konsumgüter, etc. ➞ Referenzdatum des Kredits:

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