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➞ Der Veräusserer haftet wie ein anderer Verkäufer, kann aber die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung ausdrücklich ablehnen (z. B. «geliefert ohne Gewährleistung », OR 234 Abs. 3 ).

ONLINEHANDEL Im Gegensatz zur Europäischen Union gibt es in der Schweiz keine spezifische Gesetzgebung zum E-Commerce. Verträge, die online abgeschlossen werden, unterliegen daher dem allgemeinen Recht, das für andere Verträge gilt: OR, Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), Konsumenteninformationsgesetz (KIG), Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) usw. Wir be- schränken uns daher an dieser Stelle darauf, einige spezifische Fragen aufzuwerfen, und verweisen im Übrigen auf das, was auf den vorhergehenden Seiten erläutert wurde. Zudem konzentrieren wir uns auf den Kaufvertrag. Unter welchen Bedingungen kommt ein Kaufvertrag online zustande? Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis zum Verkauf angeboten, und der Käufer dieses Angebot angenommen hat. Dazu sind drei Bedingungen erforderlich: ➞ Erstens ist es nicht notwendig, dass die Ware vollständig beschrieben wird; es reicht aus, wenn sie summarisch beschrieben wird (z. B.: dieses und jenes Kameramodell dieser und jener Marke), gegebenenfalls mit Hilfe eines Fotos. Im Zweifelsfall wird daher dringend empfohlen, dem Verkäufer Fragen zu stellen, da man sonst bei der Lieferung enttäuscht wird. ➞ Zweitens ist es nicht immer einfach herauszufinden, ob es sich um ein Angebot im juristischen Sinne handelt. Inserate und Kataloge gelten nicht als Angebote (OR 7 Abs. 2); als Angebot gilt hingegen die Auslage eines Gegenstandes mit Preisangabe (OR 7 Abs. 2). Im Falle von Waren, die auf einer Internetseite präsentiert werden, ist die Mehrheit der juristischen Autoren der Meinung, dass es sich in der Regel nicht um ein Angebot, sondern um eine einfache Aufforderung zur Abgabe eines Angebots handelt. Mit anderen Worten: Im Internet publizierte Preise und Lieferzeiten sind grundsätzlich nicht verbindlich. ➞ Schliesslich kann die Annahme auf einfachste Weise erfolgen, sobald das Angebot klar formuliert ist. Bei online abgeschlossenen Verträgen kann daher ein einfacher Klick nach Mitteilung der Identifikationselemente (Name und Adresse) genügen. Die Zahlung hingegen ist keine Bedingung für den Vertragsabschluss. Die blosse Tatsache, dass die Kreditkartennummer nicht angegeben oder eine Banküberweisung nicht getätigt wurde, bedeutet nicht, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist.

Zum Schutz des Verbrauchers erlegt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dem Online-Verkäufer bestimmte Pflichten auf (UWG 3 Abs. 1 Bst. s). Er muss:

➞ Klare und vollständige Angaben zu seiner Identität, Kontaktadresse und eine gültige E-Mail-Adresse machen; ➞ Die verschiedenen technischen Schritte angeben, die zum Abschluss eines Vertrags führen (insbesondere müssen die Kunden wissen, welcher Klick die Absendung der Bestellung darstellt und wann der Vertrag abgeschlossen wird); ➞ Dem Kunden technische Mittel zur Verfügung stellen, die es dem Kunden ermöglichen, vor der Auftragsbestätigung eingegebene Fehler zu identifizieren und zu korrigieren; ➞ Unmittelbar nach der Bestellung eine Bestätigungs-E-Mail an den Kunden zu senden. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen gilt als unlautere Werbe- und Verkaufsmethode. Der Konsument hat dann das Recht, Strafanzeige zu erstatten oder den Verkäufer beim Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) zu melden. Was ist der Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen? Die meisten Verträge, die online abgeschlossen werden, sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Dabei handelt es sich um Standardbedingungen, die der Verkäufer in Verträge mit allen seinen Kunden aufnimmt und die Punkte des Vertrages regeln, über die sich die Parteien gesetzlich frei einigen können: Lieferbedingungen (Ort und Zeit), Zollgebühren, (mögliches) Rücktrittsrecht, Garantie, Rückgabepolitik, Datenschutz usw.

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