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➞ Im Betrugsfall kann sich der Verkäufer nicht auf die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- ansprüche berufen (OR 210 Abs. 6). In diesem Fall gilt die ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren ( OR 127 ). ➞ Mangel der Kaufsache Ein solcher Mangel ist dann zu bejahen, wenn die gelieferte Sache vom Kaufvertrag abweicht; wenn sie also z. B. Schäden aufweist oder nicht funktioniert. ➞ Käufer wusste beim Vertragsabschluss nichts vom Mangel Keine Freizeichnung, d. h. die Mängelhaftung des Verkäufers darf nicht wegbedungen worden sein ➞ Mängelrüge ( OR 201 ) «Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist», die Kaufsache prüfen und, falls er dabei Mängel entdeckt, muss er diese dem Verkäufer sofort anzeigen. Falls man nicht sofort Anzeige macht, kann man sich später nicht mehr gegen den Mangel der Sache wehren und die Rechte des Käufers sind verwirkt. Viele Leute wissen aber nicht, dass sie die gekaufte Ware sofort prüfen und allfällige Mängel rügen müssen. Dies kann für den Konsumenten fatal sein, weil er so alle Rechte verliert, die ihm das Gesetz zur Verfügung stellt.

Voraussetzungen

Weist die Kaufsache einen Mangel auf und sind auch die anderen Voraussetzungen für eine Ge- währleistungspflicht des Verkäufers erfüllt, kann sich der Käufer auf folgende Rechte berufen:

Minderungsrecht

➞ Minderungsrecht gemäss OR 205 Wegen des Minderwertes Preisnachlass gewähren

Ersatzlieferungsrecht

➞ Ersatzlieferungsrecht gemäss OR 206 Die mangelhafte Ware wird sofort ersetzt. OR 206 Die Reparatur oder Ausbesserung der reparaturfähigen Kaufsache ist eine sinnvolle Lösung. Es müssen beide Parteien einverstanden sein. ➞ Wandelungsrecht gemäss OR 205 und 207 ff. Rückgängigmachen des Vertrages (Rückabwicklung): Die mangelhafte Ware dem Lieferanten zurückgeben und den Kaufvertrag auflösen. Sobald die beiden Willensäusserungen übereinstimmen, kommt der Kaufvertrag zustande. Käufer und Verkäufer müssen sich also nur über die wesentlichen Vertragspunkte (Kaufgegenstand und Preis) einig sein, damit der Kaufvertrag zustande kommt. Alle andern offenen Fragen, z. B. wo und wann der Kaufgegenstand bzw. das Entgelt übergeben werden soll, können später durch die Parteien geregelt werden – oder es gelten die (ergänzen- den) Bestimmungen des OR.

Wandelungsrecht

Kaufvertragsarten

Beispiel ➞ Ort der Erfüllung (OR 74) ➞ Zeitpunkt der Erfüllung (OR 75–83)

Zug um Zug

«Zug um Zug» ist die häufigste Kaufart in unserem Alltag. Verkäufer und Käufer sind verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig zu erbringen. Der Verkäufer übergibt die Ware, der Käufer bezahlt den Kaufpreis.

Produkt

Verkäufer

Käufer

Leistungen erfolgen gleichzeitig

Bezahlung

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