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Entstehung der Obligation durch unerlaubte Handlung ( OR 41 – 59 )

6.2

Ein schuldhaftes Verhalten, welches einen Schaden verursacht, wird als unerlaubte Handlung be- zeichnet. Durch diese unerlaubte Handlung wird eine Person, die zum Geschädigten in keinem Rechtsverhältnis steht, schadenersatzpflichtig.

Haftpflicht

Verschuldenshaftung ( OR 41 )

Die Verschuldenshaftung muss von der Vertragshaftung (OR 97) unterschieden werden. Wäh- rend die Haftung aus Vertrag aus einer Verletzung oder Nichterfüllung vertraglicher Pflichten resultiert, ergibt sich die Verschuldenshaftung aus dem Gesetz.

Eine Person wird gestützt auf OR 41 dann schadenersatzpflichtig, wenn folgende Voraussetzun- gen erfüllt sind:

Schaden Wer Schadenersatz beansprucht, muss den Schaden (Personenschaden (OR 45 ff.) oder Sach- schaden) beweisen. Der Schaden verursacht eine ungewollte Vermögensverminderung beim Ge- schädigten und entspricht der Differenz zwischen dem Stand des gegenwärtigen Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den dessen Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Widerrechtlichkeit Darunter ist jeder Verstoss gegen eine Rechtsnorm zu verstehen. Widerrechtlichkeit ist u.a. im- mer dann gegeben, wenn die Handlung einen Straftatbestand erfüllt. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang Der Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden muss gegeben sein. Die Handlung muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, einen Schaden, wie den eingetretenen, zu verursachen. Verschulden Eine Handlung kann dann als schuldhaft bezeichnet werden, wenn ein vernünftiger Mensch in der konkreten Lage anders hätte handeln müssen oder können. Das Verschulden kann vorsätz- lich oder fahrlässig sein: Vorsatz liegt dann vor, wenn die Schädigung bewusst verursacht oder zumindest in Kauf genommen wird. Fahrlässig handelt, wer den Schaden deshalb verursacht, weil er nicht sorgfältig genug war. Der Schädigende muss ausserdem urteilsfähig sein, da nicht urteilsfähige Personen nicht deliktsfähig sind. Bei den Kausalhaftungen besteht eine Haftung selbst dann, wenn der Person selbst kein Ver- schulden vorgeworfen werden kann. Der Schaden wird durch Personen, Maschinen oder z. B. Tiere verursacht, für welche die Person – von Gesetzes wegen – aber die Verantwortung trägt. So haftet z. B. der Tierhalter für den von seinem Tier angerichteten Schaden (Tierhalter, OR 56) oder der Arbeitgeber haftet für die Schäden, welche seine Arbeitnehmer bei der Verrichtung ihrer Arbeit anderen unbeteiligten Menschen zufügen (Geschäftsherrenhaftung, OR 55). In diesen bei- den Fällen kann sich der Tierhalter oder der Arbeitgeber aber dann von einer Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, dass er die nötige Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden (sog. milde Kausalhaftung). Bei der strengen Kausalhaftung gibt es die Möglichkeit einer Reduktion der Haftung nicht, so z. B. bei der Gefährdungshaftung: die blosse Verursachung einer Schädigung reicht, es ist unerheb- lich, ob sorgfältig oder unsorgfältig gehandelt wurde (Bsp. Haftung des Motorfahrzeughalters, Haftung für Bahnbetriebe).

Kausalhaftung

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