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DIE OBLIGATION

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Die Obligation

Die Obligation im rechtlichen Sinne ist eine Verpflichtung oder ein Schuldverhältnis. Es entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Parteien (Personen), die eine Partei wird zu einer Leistung verpflichtet, die andere Partei dazu berechtigt.

Obligation

Schuldner Schuldner muss die Leistung für den Gläubiger erbringen.

Gläubiger Gläubiger erwartet eine Leistung vom Schuldner.

Entstehung der Obligation

durch Gesetz

Z. B. Verpflichtung aus ZGB/OR 41 ff., 62 ff.

durch Vertrag

Der Vertrag kommt durch die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung zweier Parteien zustande. Sie müssen sich in allen wesentlichen Punkten des Vertragsinhaltes einigen. Die durch den Vertrag entstandenen Verpflichtungen müssen erfüllt werden, z. B. Leistung und Gegenleis- tung. Bereits ein mündlich abgeschlossener Vertrag kann verpflichtend sein. Der Vertrag ist die häufigste Form von Obligationen. OR 1–40 Ein schuldhaftes Verhalten, welches einen Schaden verursacht, wird als unerlaubte Handlung be- zeichnet. Durch diese unerlaubte Handlung wird eine Person, die zum Geschädigten in keinem Rechtsverhältnis steht, schadenersatzpflichtig. OR 41–61 Verschuldenshaftung OR 41 ff., Kausalhaftung OR 55 + 56, ZGB 333 ff. Eine Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung entsteht dadurch, dass bei einer Person (Be- reicherter) eine Vermögensvermehrung auf Kosten einer anderen Person (Entreicherter) zustan- de kommt ohne Rechfertigungsgrund. OR 62–67, z. B. doppelte Bezahlung eines Lohnanspruchs.

durch unerlaubte Handlung

durch ungerechtfertigte Bereicherung

Entstehung der Obligation durch Vertragsabschluss ( OR 1 – 10 )

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