RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
schaftswerte) in das Alleineigentum des einzelnen Erben. Jeder Erbe kann danach über seinen Teil der Erbschaft frei verfügen. Die Teilung kann von jedem Miterben jederzeit verlangt werden ( ZGB 604 ). Unter den Erben (im Innenverhältnis) besteht eine Gewährleistungspflicht (ZGB 637): Die Erben haften also für Sach- oder Rechtsmängel nach den Regeln des Kaufrechts (OR 197 ff.). Jedem Erben steht überdies ein Rückgriffsrecht gegen jeden Erben zu (ZGB 640). Die Erben bleiben zudem gegenüber Dritten (im Aussenverhältnis) grundsätzlich solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar ( ZGB 639 Abs. 1 ). Aufgabe: Führen Sie zu folgendem Beispiel eine güterrechtliche und anschliessend eine erb- rechtliche Teilung durch und berechnen Sie den Gesamtanspruch der Ehefrau und jedes Kindes. Güterstand ist Errungenschaftsbeteiligung. Beispiel: Der verstorbene Herr X hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Sein Eigengut beträgt CHF 30 000.–, das von Frau X CHF 40 000.–. Seine Errungenschaft beläuft sich auf CHF 100 000.–, die der Frau auf CHF 40 000.–. Die Todesfallkosten belaufen sich auf CHF 4000.–.
Güter- und Erbrecht
Durch einen Erbvertrag hat Herr X seine beiden Kinder zugunsten der Ehefrau auf den Pflichtteil gesetzt.
Lösung :
Mann
Frau
Kinder
1. Güterrechtliche Teilung
Eigengut
CHF 30 000.–
CHF 40 000.–
Errungenschaft
CHF 100 000.–
CHF 40 000.–
½ jedes Vorschlages (in diesem Beispiel: ( Vorschlag = Errungenschaft ) )
CHF 70 000.–
CHF 70 000.–
Güterrechtlicher Anspruch
CHF 100 000.–
CHF 110 000.–
2. Erbrechtliche Teilung Erbmasse (Güterrechtlicher Anspruch ./. Todesfallkosten)
CHF 96 000.–
Erbrechtlicher Anteil ½ Pflichtteil ½
CHF 48 000.– CHF 24 000.–
CHF 48 000.– CHF 24 000.–
Freie Quote
CHF 48 000.–
Erbrechtlicher Anspruch
CHF 72 000.–
CHF 24 000.–
Gesamtanspruch Frau/jedes Kindes
CHF 182 000.–
CHF 12 000.–
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