WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
Der Erbgang
Voraussetzungen des Erbganges
Eröffnung des Erbganges
Erblasser ( ZGB 537 + 546 ff. )
Erben
Erleben des Erbganges ( ZGB 542–545 )
Tod ( ZGB 32 ff. )
Erbfähigkeit ( ZGB 539 )
Erbwürdigkeit ( ZGB 540 ff. )
Mit dem Erbgang geht die Erbschaft auf die Erben über, die Kraft Gesetzes durch den Tod des Erblassers ausgelöst wird (ZGB 538 Abs. 1). Sie wird am letzten Wohnsitz des Erblassers eröffnet (ZGB 538). Damit die Erbschaft vollzogen werden kann, sind verschiedene Voraussetzungen – auf Seiten des Erblassers und auf Seiten der Erben – nötig. Zuerst muss der Tod des Erblassers festgestellt werden. Kann er nicht mit Sicherheit bestimmt werden, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über die Verschollenheit zur Anwendung ( ZGB 546 ff. ).
Der Erblasser
Die Erben
Ein Erbe kann nur unter den Voraussetzungen erben, dass er ➞ den Erbgang erlebt,
➞ erbfähig und ➞ erbwürdig ist
Der Erbe muss also im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch leben. Dies ist dann erfüllt, wenn er den Erblasser mindestens um einen Bruchteil einer Sekunde überlebt. Ist nicht fest- stellbar, wer zuerst gestorben ist, gelten Erblasser und Erbe als gleichzeitig verstorben (ZGB 32 Abs. 2). Dies hat zur Folge, dass keine Erbfolge stattfindet. Jede rechtsfähige Person ist erbfä- hig (sogar das ungeborene Kind, ZGB 31 II). Demgegenüber sind Tiere nicht erbfähig (ZGB 482 Abs. 4). Erbunwürdigkeit tritt ein, wenn folgende Tatbestände erfüllt sind (ZGB 540):
➞ Versuchte vorsätzliche Tötung des Erblassers ➞ Herbeiführung der dauernden Verfügungsunfähigkeit des Erblassers ➞ Eine aufgrund von Zwang, Arglist oder Drohung errichtete oder widerrufene Verfügung von Todes wegen ➞ Beseitigung oder Ungültigmachen einer Verfügung
Zum Nachlass gehören alle Aktiven (bestimmte Sachen, Forderungen, Rechte) und Passiven (sämtliche Schulden des Erblassers bis zu seinem Tod und durch den Tod bedingte Schulden) des Erblassers. Der ermittelte Betrag stellt den Netto-Nachlass des Erblassers dar. Mit der Eröffnung des Erbganges fällt die Erbschaft ohne weiteres den Erben zu. Die Rechte und Pflichten gehen auf sie über, sie haften aber auch (möglicherweise mit ihrem eigenen Vermögen) für die Schulden des Erblassers. Die Erben haben jedoch die Möglichkeit, die gesamte Erbschaft (aufgrund hoher Schulden des Erblassers) auszuschlagen. Damit die Erbschaft möglichst voll- ständig bis zur Teilung erhalten bleibt, sieht das Gesetz Sicherungsmassregeln (ZGB 551 ff.) und die Erbschaftsklage ( ZGB 598 f. ) vor.
Wirkung des Erbganges
Teilung des Erbganges
Während der Dauer der Erbschaft sind die Miterben Gesamteigentümer der gesamten Erbschaft (ZGB 652 ff.). Die Teilung bewirkt die endgültige Überführung der Erbschaft (oder einzelner Erb-
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