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Dem Erblasser ist es stets möglich, das Testament jederzeit abzuändern, zu ergänzen bzw. aufzu- heben. Er kann dabei das Testament widerrufen (ZGB 509), vernichten (ZGB 510) oder eine neue Verfügung aufsetzen, welche die frühere ersetzt (ZGB 511). Aus der Handlung muss zwingend hervorgehen, welche Absichten der Erblasser bezwecken wollte. Der Erbvertrag dient zur Nachlassregelung. Im Gegensatz zum jederzeit frei zu errichtenden, zu ändernden oder aufzuhebenden Testament ist der Erbvertrag mit einem Vertragspartner abge- schlossen worden und daher bindend. Er kann grundsätzlich nur wieder gemeinsam aufgehoben werden. Seine Rechtswirkung tritt erst mit dem Tod des Erblassers ein. Wie das öffentliche Testa- ment unterliegt der Erbvertrag der öffentlichen Beurkundung. Der Erblasser ist auch befugt, jemanden vom Pflichtteil auszuschliessen, ihn zu enterben. Dies ist jedoch nur ausnahmsweise möglich. Die Enterbung muss schriftlich erfolgen und der Enterbungs- grund ist deutlich anzugeben. Durch die Enterbung wird die Erbschaft unter den übrigen gesetz- lichen Erben verteilt, die verfügbare Quote erhöht sich (wenn keine Nachkommen des Enterbten vorhanden sind) oder die Nachkommen treten an seine Stelle. Der Erblasser kann den Ehegatten besserstellen: ➞ Durch Zuweisung der freien Quote; ➞ Durch Möglichkeit der Nutzniessung am zufallenden Teil des Nachlasses (ZGB 473); ➞ Durch Erbverzichtsverträge mit jedem Pflichtteilserben ➞ Durch Überlassung der Nutzniessung des Erbes der gemeinsamen Kinder

Der Erbvertrag ( ZGB 512–525 )

Die Enterbung

Begünstigung des Ehegatten

Der Nachlassverwalter

Die Erbschaft kann durch verschiedene Amtsträger verwaltet werden: ➞ Der Willensvollstrecker ( ZGB 517 ff. ) ➞ Der Erbschaftsverwalter ( ZGB 554 ) ➞ Der Erbenvertreter ( ZGB 602 Abs. 3 )

Der Willensvollstrecker wird durch den Erblasser testamentarisch bestimmt. Da er nach Anwei- sung des Erblassers handelt, braucht der Willensvollstrecker keine Anweisungen der Erben zu befolgen. Er kann nur durch die Behörde abgesetzt werden (ZGB 518 Abs. 1).

Der Erbschaftsverwalter kommt u.a. zum Zug, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung ab- wesend ist, oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist (ZGB 554).

Der Erbenvertreter wird auf Antrag eines Erben eingesetzt. Dieser kann ein Erbe oder ein Dritter sein. Da er stellvertretend für die Erbengemeinschaft handelt, greifen die Regeln über die Stell- vertretung ( OR 32 ff. ).

AUFGABEN | ZU DEN VERFÜGUNGEN VON TODES WEGEN

1 Hans Benz ist Elektronikerlehrling. Er ist 17 Jahre alt und begeisterter Segelflieger. Da sein Hobby nicht ganz ungefährlich ist, möchte er in einem Testament seine CD-Sammlung seiner Freundin vermachen. Ist das Testament gültig?

2 Oskar Stoll hat kürzlich seinen 60. Geburtstag gefeiert. Er hat eine Frau und zwei Töchter. Um Erbschaftsangelegenheiten hat er sich bisher noch nicht gekümmert. Nun aber will er seinen letzten Willen festhalten. Welche Möglichkeiten stehen ihm dazu offen?

3 Oskar Stoll entscheidet sich für eine öffentliche Verfügung, damit bei seinem möglichen Tod die Sachlage klar ist. Welche Formvorschriften muss er dabei beachten?

4 Die eigentliche Absicht, die Oskar Stoll mit seinem Testament verfolgt, ist die Bevorzugung seiner Frau Erna gegenüber seinen beiden Töchtern. Was muss er zu diesem Zweck in seinem Testament festlegen?

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