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Die eigene Vorsorge
Der Vorsorgeauftrag ermöglicht es einer handlungsfähigen Person eine natürliche oder juristische Person zu bezeichnen, die im Fall und für die Dauer der Urteilsunfähigkeit die Personen- oder die Vermögenssorge für die Auftraggeberin übernehmen oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll. Dabei ist zu beachten, dass der Vorsorgeauftrag zur Gültigkeit der Form des eigenhändi- gen Testaments (ZGB 505) oder der öffentlichen Beurkundung durch eine Urkundsperson bedarf ( ZGB 361 Abs. 1 ).
Amtsgebundene Massnahmen
Arten der Beistandschaft
Einfluss auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person
Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Begleitstandschaft wird mit Zustimmung der Person errichtet.
Begleitbeistandschaft ( ZGB 393 )
Vertretungsbeistandschaft ( ZGB 394 )
Die Handlungsunfähigkeit kann je nach Angelegenheit, z. B. die Befugnis die Post zu öffnen, entsprechend eingeschränkt werden.
Vertretungsbeistandschaft für Vermögensverwaltung ( ZGB 395 )
Die Zugriffe auf die Vermögenswerte, z. B. Bankkonto, können entzogen werden.
Die Handlungsfähigkeit wird für bestimmte Handlungen eingeschränkt.
Mitwirkungsbeistandschaft ( ZGB 396 )
Kombination von Beistand- schaften (Begleit-, Vertre- tungs-, und Mitwirkungsbei- standschaften ) ( ZGB 397 )
Die drei Beistandschaften können miteinander kombiniert werden. Vertiefte Personenvorsorge.
Die Handlungsfähigkeit entfällt ganz. Betroffen ist die Personen-, Vermögenssorge sowie der Rechtsverkehr.
Umfassende Beistandschaft ( ZGB 398 )
Ziel des Erwachsenen- schutzrechtes
Oberstes Ziel des Erwachsenenschutzrechts ist die Sicherung, den Schutz und das Wohlergehen der einzelnen Person. Auf keinen Fall dürfen Massnahmen strafenden Charakter haben (trotzdem können uneinsichtige Personen Eingriffe in ihre Rechtsstellung gegen ihren Willen als strafend empfinden ).
Ziel der Beistandschaft: Wohlergehen und Schutz für die verbeiständete Person
Beiständin oder Beistand
Verbeiständete Person
– Freizeit – Aus- oder Weiterbildung – Budget – Förderung im
beruflichen Leben – Lebensberatung
Verfahren
Die Erwachsenenschutzbehörde (in der Regel) am Wohnsitz der betroffenen Person wird auf Antrag oder von Amtes wegen tätig, wenn sie von einem Sachverhalt Kenntnis erhält, der in ihren Kompetenzbereich fallen kann. Sie klärt ihre örtliche Zuständigkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen für die geeigneten Massnahmen ab. Das ZGB enthält gewisse bundesrechtliche Vorgaben (ZGB 443–450e ZGB), im Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht.
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