RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
3 Da sowohl Werner als auch Marlies aus der Aufgabe 1 einen anspruchsvollen Beruf haben, der viel Zeit wegfrisst, haben sie sich im Verlauf ihrer gemeinsamen Ehejahre auseinander- gelebt und wollen die Ehe nach neun Jahren durch Scheidung auflösen. Er verfügt nach wie vor über CHF 600 000.–. Zu diesem Betrag kamen CHF 200 000.– aus einer Erbschaft und CHF 300 000.– aus Kapitalerträgen dazu. Aus geleisteter Arbeit konnte er zudem CHF 100 000.– zu seinen Ersparnissen hinzufügen. Sie verfügt über ihre ursprünglichen CHF 50 000.–. Daneben sparte sie CHF 250 000.– aus geleisteter Arbeit. Wie sehen die finanziellen Verhältnisse der beiden nach einer Scheidung aus? 4 Niklaus Frei und Susanne Eggenberger heiraten. Er bringt persönliche Gegenstände im Wert von CHF 60 000.– in die Ehe, sie solche von CHF 80 000.–. Da beide bereits eine geschei- terte Ehe hinter sich haben, wollen sie diesmal wenigstens finanziell keine Risiken eingehen und vereinbaren vertraglich den Güterstand der Gütertrennung. Nach fünf Jahren ist es dann tatsächlich wieder so weit. Die Ehe wird geschieden. In der Zwischenzeit ist das Vermögen von Niklaus aus Kapitalerträgen noch um CHF 45 000.– angewachsen, dasjenige von Susanne um CHF 53 000.–. Aus Arbeitsleistung erwirtschaftete Niklaus zusätzliche Ersparnisse von CHF 40 000.–. Zudem haben die beiden aus einer Erbschaft CHF 100 000.– (Niklaus) bzw. CHF 120 000.– (Susanne) erhalten. Wie sieht die güterrechtliche Situation aus?
5 Wie sähe die güterrechtliche Situation bei der Scheidung von Niklaus und Susanne Frei aus, wenn sie Gütergemeinschaft vereinbart hätten?
6 Beurteilen Sie die güterrechtliche Situation von Niklaus und Susanne Frei, wenn kein Ehevertrag existieren würde.
7 Sandra Haller bringt bei der Eheschliessung CHF 12 000.– in die Ehe, ihr Gatte Fritz Aeschbacher CHF 20 000.–. Nach zehn Jahren erbt Sandra von ihrem Vater CHF 40 000.–. Die Errungenschaft von Fritz beträgt zur gleichen Zeit CHF 60 000.–, Sandras Errungen- schaft dagegen CHF 30 000.–. Sandra möchte wissen, wie gross zu diesem Zeitpunkt ihr
güterrechtlicher Anteil wäre. Es existiert kein Ehevertrag.
8 Bei der Eheschliessung hatte der Mann ein Eigengut von CHF 100 000.–, die Frau ein solches von CHF 20 000.–. Ein Ehevertrag wurde nicht abgeschlossen. Nach zehn Jahren wird die Ehe geschieden. Die Errungenschaft der Frau beträgt zu diesem Zeitpunkt CHF 120 000.–. Wie gross ist die Errungenschaft des Mannes, wenn sein güterrechtlicher Anteil zum gleichen Zeitpunkt CHF 240 000.– beträgt?
9 Das Ehepaar Franz und Rita hat durch Ehevertrag bestimmt, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen (ZGB 199 Abs. 2). Franz hatte bei der Eheschliessung ein Eigengut von CHF 20 000.–, Rita ein solches von CHF 40 000.–. Beim Tode von Rita hat sie eine Errungenschaft von CHF 60 000.–, Franz eine solche von CHF 80 000.–. Die Erträge der
Eigengüter betragen für Franz CHF 15 000.– und für Rita CHF 32 000.–. Wie gross sind die güterrechtlichen Anteile von Franz und Rita?
10 Rainer kauft ein Haus für CHF 800 000.–. Rainer zahlt aus seinem Eigengut CHF 600 000.–. CHF 200 000.– erhält er von seiner Frau Ines aus deren eingebrachtem Vermögen. Einige Jah- re später wird die Ehe geschieden. Ines verlässt das Haus, welches inzwischen in seinem Wert um CHF 200 000.– gestiegen ist. Was hat Ines jetzt für einen güterrechtlichen Anspruch?
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