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Scheidung auf gemeinsames Begehren
Bei einer umfassenden Einigung verlangen beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung und sie können sich in allen Punkten, wie z. B. bzgl. der Kinder oder der Wohnung, einigen (ZGB 111). Bei einer Teileinigung verlangen zwar beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung, sie können sich aber nicht in allen Punkten einigen und erklären, dass das Gericht die strittigen Scheidungsfolgen beurteilen soll (ZGB 112). In beiden Konstellationen hört das Gericht beide Ehegatten getrennt und zusammen an. Ist es überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen, so spricht das Gericht die Scheidung aus. Grundsätzlich wird bei einer Scheidung auf Klage vorausgesetzt, dass die Eheleute mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (ZGB 114). Liegen aber schwerwiegende Gründe vor, die dem Ehegatten, der die Scheidung will, nicht zuzurechnen sind, und ist für diesen deshalb die Fortfüh- rung der Ehe unzumutbar, so kann die Scheidung schon früher verlangt werden. Ein schwerwie- gender Grund ist z. B. häusliche Gewalt, nicht aber Untreue eines Ehegatten.
Scheidung auf Klage eines Ehegatten
Ehetrennung / Ehescheidung
Ehetrennung/Ehescheidung
Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts ( Art. 175 ZGB )
Ehescheidung ( Art. 111 ff. ZGB )
Ehetrennung ( Art. 117 ff. ZGB )
– Eheschutzmassnahme
– Auflösung der Ehe
– Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft – Es tritt automatisch Gütertrennung ein. – Selbständiges Rechtsinsti- tut neben der Scheidung – Kann eine Alternative zur Scheidung sein, wenn diese z. B. aus religiösen Gründen abgelehnt wird.
Scheidungsfolgen ( ZGB 119 ff. )
Scheidungsfolgen
Persönliche Folgen
Stellung der Kinder
Wirtschaftliche Folgen
Kindswohl entscheidet – Zuteilung der elterlichen Sorge / Obhut – Besuchsrecht – Informations- und
– Namen (unter Umständen) – Zivilstand
– güterrechtliche Auseinandersetzung – Familienwohnung – Berufliche Vorsorge – Nachehelicher Unterhalt
Anhörungspflicht – Kinderunterhalt
Wie eine Heirat bringt auch die Scheidung verschiedene Folgen mit sich:
Persönliche Folgen
Persönliche Folgen betreffen unter Umständen den Namen sowie den Zivilstand. Der Familienname wird grundsätzlich beibehalten. Will der geschiedene Ehepartner seinen alten Namen wieder, muss er dies dem Zivilstandsamt mitteilen, was jederzeit möglich ist. Das Bürgerrecht wird von der Schei- dung nicht berührt. Der Zivilstand nach einer Scheidung ist «geschieden», nicht etwa «ledig».
Wirtschaftliche Folgen
Wirtschaftliche Folgen betreffen die güterrechtliche Auseinandersetzung (ZGB 120), die Famili- enwohnung, die berufliche Vorsorge und den nachehelichen Unterhalt.
Grundsätzlich bleibt der Ehegatte, dem die Kinder zugeteilt werden, in der Familienwohnung. Gehört einem Ehegatten die Wohnung, so kann dem anderen, der auf die Wohnung angewiesen
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