Recht Staat Wirtschaft 21

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➞ Alle Kosten im Zusammenhang mit der Miete und dem Haushalt sollen hälftig geteilt werden. ➞ Jeder Partner verwaltet sein Vermögen selbst. ➞ Jeder kommt selbst für seine persönlichen Auslagen auf. ➞ Vollmachten zur gegenseitigen Empfangsnahme von Postsendungen, eingeschriebenen Sendungen. ➞ Alle Vermögenswerte, über die man bei einer ev. Auflösung der Gemeinschaft selber verfügen möchte, werden speziell aufgeführt. ➞ Weitere Punkte, die Ihnen wichtig erscheinen.

b) Schreiben Sie einen Brief an den Vermieter der Wohnung Herr Hans Meier, Brennergasse 5, 3000 Bern Bitten Sie ihn, einen neuen Mietvertrag auf beide Namen auszustellen.

c) Schreiben Sie einen Darlehensvertrag, in welchem Sie aufführen, dass Susi ab ....... 20.. monatlich CHF 900.– erhält. Überweisung auf Konto ......... Susi erhält diese Beiträge während 3 Jahren zinslos. d) Erstellen Sie Susis Testament zugunsten von Patrick. Patrick soll bei einem eventuellen Tod Susis das Notebook und möglichst viel von ihrem Geld erben. Susis Eltern leben noch. Sie hat auch zwei ältere Brüder. Das Testament muss

von Hand abgefasst werden und soll alle wichtigen Bestandteile enthalten. (Zum Testament und zu den Teilungsvorschriften vgl. Kap. 5 Erbrecht)

6 Monika ist schwanger. Trotz ihres jugendlichen Alters von 17 Jahren fühlt sie sich eigentlich reif dazu, ihren vier Jahre älteren Freund Markus zu heiraten. Dieser wäre ebenfalls gern zu diesem Schritt bereit. Was müssen die zwei in diesem Fall unternehmen?

7 Beurteilen Sie, ob in folgenden Fällen eine Heirat von Gesetzes wegen erlaubt wäre: Cousin – Cousine / Schwiegervater – Schwiegertochter / Onkel – Nichte / Geschwister – Halbgeschwister / Stiefvater – Stieftochter

8 Heinrich Bosshard ist Bürger von Uzwil und wohnt in St. Gallen; Maya Zimmerli Bürgerin von Gossau SG. Sie ist in Herisau wohnhaft. Welche gesetzlichen Formalitäten müssen sie erledigen, bis eine Heirat zustande gekommen ist?

Die Ehescheidung ( ZGB 111 – 134 ) Das Scheidungsverfahren ( ZPO 274 ff )

3.2

Scheidung ist immer dann sinnvoll, wenn ein Vertreter der ehelichen Gemeinschaft willentlich sein Eigeninteresse über das Gesamtinteresse der vertraglichen Einheit stellt.

Funktionierende Ehe

Beide Teile der Gemeinschaft sind bereit, ihren Willen dem Gesamtinteresse der ehelichen Einheit unterzuordnen.

Bei Scheidung oder Trennung

Eigeninteresse der theoretisch noch gebundenen Person ist höher als das Gesamtinteresse. Gesamtinteresse wird nur noch von einem oder keinem Gatten mehr vertreten.

Ehescheidung

Scheidungsvoraussetzungen

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Scheidung auf Klage

umfassende Einigung

Grundsatz : 2 Jahre getrennt leben

Teileinigung

Ausnahme Unzumutbarkeit

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