RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
26 ORGANSPENDE UND TRANS- PLANTATION IN DER SCHWEIZ Jährlich erhalten in der Schweiz rund 550 Menschen ein Spenderorgan. Für sie beginnt mit der Transplantation ein neuer Lebensabschnitt. Bedingt durch Krankheiten oder aufgrund angeborener Missbildungen haben Anfang 2023 schweizweit über 1434 Menschen auf ein neues Organ gewartet. Aus medizinischer Sicht ersetzt man mit der Transplantation die verlorengegangenen Funktionen des eigenen Organs. Damit sichert man nicht nur das Überleben der Transplantierten, sondern erreicht auch eine nachhaltige Verbesserung der Lebensqualität transplantierter Personen. Folgende Organe können gespendet werden: Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm. Auf Bundesebene ist die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen durch das schwei- zerische Transplantationsgesetz geregelt. Die verschiedenen Verordnungen zu den Gesetzen schreiben vor, wer, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen ein neues Organ erhält. Swisstransplant, die nationale Stiftung für Organspende und Transplantation, ist vom Bund für die gesetzeskonforme Zuteilung der Organe in der Schweiz beauftragt und demnach für folgende Aufgaben verantwortlich:
Wer sorgt für die gerechte Zuteilung der Organe?
➞ Nationale Koordination, Allokation und Verwaltung der Warteliste im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ➞ Informationsaustausch zwischen den involvierten Partnern vor, während und nach einer Transplantation ➞ Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Organspende und Transplantation ➞ Qualitätskontrolle / Statistiken / Archivierung ➞ Partner bei der Ausbildung lokaler Koordinatorinnen und Koordinatoren in den Spenderspitälern ➞ Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Thema Organspende und Transplantation.
Wer kann Organe spenden?
Grundsätzlich können alle Menschen Organe spenden. Es gibt auch keine Altersgrenze bei der Organspende, und nur wenige medizinische Ausschlussgründe. Wenn in die Organspende eingewilligt wird und der Hirntod erwiesen ist, stellt die Funktionsfä- higkeit der Organe massgebendes Kriterium für eine Transplantation dar. Der Hirntod ist gleich- bedeutend mit dem Ableben des Patienten. Der Abschluss der Hirntoduntersuchung, welche speziell ausgebildete Ärzte vornehmen, entspricht daher dem Todeszeitpunkt des Patienten. Der Hirntod ist irreversibel, denn es liegt ein kompletter Ausfall von Gehirn und Hirnstamm vor. Auch wenn Kreislauf und Atmung durch intensivmedizinische Massnahmen aufrechterhalten werden, ist der Zustand des Hirntods nicht mit dem reversiblen Koma zu verwechseln. Erst wenn alle me-
Normale Hirndurchblutung
Hirntoter Mensch
390
www.swisstransplant.org
Powered by FlippingBook