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Sie berät sich wegen der Anschaffung eines Brautkleides mit ihrer Freundin Ruth und bittet auch ihren Verlobten um Rat. Gemeinsam suchen sie in einem Spezialgeschäft ein teures Kleid aus. Brigitte bezahlt es und holt es ab, nachdem noch eine grössere Änderung ausgeführt worden ist. Zwei Wochen später lernt Walter eine andere Frau kennen und verliebt sich in sie. Er löst deshalb das Verlöbnis mit Brigitte auf. Diese kann ihr geändertes Brautkleid im Geschäft nicht mehr zurückgeben. Tief verletzt verlangt sie von Walter eine finanzielle Entschädigung. Dieser weigert sich jedoch. Was kann Brigitte unternehmen?

2 Walter Benz ist über die Tatsache, dass Brigitte ihre Forderungen auf gerichtlichem Weg geltend machen will, gar nicht erfreut. Er verlangt deshalb den Ring von Brigitte zurück, den er ihr anlässlich der Verlobung geschenkt hat. Muss Brigitte den Ring zurückgeben?

3 Da Brigitte Steiner ziemlich wütend ist, erinnert sie sich ans Mittagessen, zu dem sie Walter vor zwei Wochen eingeladen hat. Sie verzeichnet deshalb die Rechnung des Mittagessens von CHF 120.– auf der Klageschrift. a) Nutzt dies etwas? b ) Als Walter nach seinem Ring gefragt wird, muss er leider bekennen, dass er den Ring bereits verkauft hat, um seiner neuen Angebeteten ein Geschenk zu machen. Was kann Brigitte tun? c ) Annahme: Walter verunglückt tödlich bei einer Wanderung, die er am nächsten Tag unternimmt. Kann Brigitte die Geschenke am übernächsten Tag zurückfordern? 4 Die 17-jährige Sabine und die 19-jährige Marianne kennen sich schon seit ihrer Kindheit. Über ihre gemeinsame Vereinsmitgliedschaft sind sie sich in letzter Zeit noch näher gekommen. Sie tauschen Ringe aus und versprechen sich gegenseitig Treue im Hinblick auf eine spätere Heirat. Wozu verpflichten sie sich damit in rechtlicher Hinsicht? 5 Patrick Schoch und Susi Eigenmann sind schon seit längerer Zeit befreundet. Nachdem er bereits vor zwei Jahren seine Lehre als Hochbauzeichner abgeschlossen hat, ist sie nun auch mit ihrer Ausbildung am KV fertig geworden. Deshalb beschliessen sie jetzt, gemeinsam in einer Wohnung zu leben. Eine solche eheähnliche Gemeinschaft bezeichnet man als Konkubi- nat. Sie ist im Privatrecht nicht ausdrücklich geregelt. Jedoch gelten die OR-Vorschriften über die Einfache Gesellschaft. Da Patrick bereits vor einem Jahr eine günstige Dreizimmerwohnung mieten konnte, will Susi zu ihm ziehen. Sie entschliessen sich, den Vermieter über die neue Situation zu informieren und ihn zu bitten, einen neuen Vertrag auf beide Namen auszustellen. Patrick verdient momentan im Monat CHF 3700.– und Susi an einer Halbtagsstelle CHF 1600.–. Sie besucht an zwei Halbtagen pro Woche eine Schule, die auf die Zweitwegmatura vorbereitet. Die übrige freie Zeit benutzt sie dazu, den gemeinsamen Haushalt in Ordnung zu halten. Da Susi wesentlich weniger verdient und mehr Zeit in den Haushalt investiert, möchte ihr Patrick monatlich eine Summe als Entschä- digung für die Haushaltsführung überweisen. Sie einigen sich auf den Betrag von CHF 500.–. Die übrigen Haushaltskosten werden geteilt. Jeder bezahlt die Hälfte an alle Auslagen. Für die Wohnung fallen pro Monat CHF 1200.– an. Die übrigen Kosten variieren ziemlich stark. Weil aber Susi nur noch vier Monate arbeiten kann, da sie die Maturitätsschule ganztags besuchen muss, wird sie während der nächsten drei Jahre nichts verdienen. Die Stipendien, die sie zu gut hat, werden nicht ausreichen. Deshalb will Patrick ihr das fehlende Geld leihen und ihr monatlich CHF 900.– überweisen. Da Patrick, bevor Susi in seine Wohnung zog, seine CD-Sammlung beträchtlich ausgeweitet und zudem eine teure Stereoanlage angeschafft hat, möchte er diese Vermögenswerte auf einer separaten Inventarliste aufführen, um so einem Streit bei einer eventuellen Auflösung der Gemeinschaft vorzubeugen. Der Gesamtwert seiner Musiksammlung beträgt ca. CHF 30 000.– und derjenige seiner Stereoanlage CHF 18 000.–. Susi ihrerseits hat beim Einzug in die gemein­ same Wohnung ihr ihren Grossbildfernseher mitgebracht. Der Wert beträgt ca. 8000.–. Auch sie möchte sich absichern, gleichzeitig aber testamentarisch ihren TV sowie ihre Vermögens­ werte Patrick vermachen. a) Entwerfen Sie einen Konkubinatsvertrag, in welchem Sie folgende Punkte regeln: ➞ Die Partner möchten gleichberechtigt alle Haushaltskosten aufteilen. ➞ Susi soll monatlich CHF 500.– für die Haushaltsführung erhalten.

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