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25.4 Grundpfeiler der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( OKP )
Versicherungsobligatorium
Vor dem Jahr 1996 bestand keine gesetzliche Pflicht für den Abschluss einer Krankenversiche- rung. Seit der Einführung des KVG muss jedoch die gesamte Schweizer Wohnbevölkerung eine Grundversicherung, die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), abschliessen. Die OKP garantiert den Zugang zu einer qualitativ hochstehenden, umfassenden und finanz iell tragbaren medizinischen Grundversorgung für alle. Personen oder Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten vom Kanton eine Prämienverbilligung, welche direkt an die Versicherung ausbezahlt und von der Prämienrechnung abgezogen wird. Finanziert wird die Prämienverbilligung durch Bund und Kantone. Es gibt im Gegensatz zu anderen Versicherungszweigen keine, nach dem Gesundheitsrisiko eines jeden Einzelnen berechnete Prämie in der Grundversicherung. So wird die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken, Jungen und Alten, Männern und Frauen etc. gewährleistet. Die Prämien- höhe unterscheidet sich lediglich nach Wohnkanton und in den verschiedenen Prämienregionen innerhalb eines Kantons. Das Versicherungsobligatorium und die unterschiedlichen Kosten der verschiedenen Risikogrup- pen bringen es mit sich, dass die Versicherer keine gesundheitlichen Vorbehalte bei der Aufnah- me anbringen dürfen. Um den Wettbewerbsnachteil von Versicherern mit einem teuren Versichertenbestand (also eine grosse Anzahl Versicherter mit überdurchschnittlich hohen Leistungskosten) wettzumachen, aber auch, um die Risikoselektion zu verhindern (z. B. Vergraulen von teuren Versicherten oder besonders attraktive Angebote für Gesunde), wurde ein spezieller Fonds unter den Versicherern eingerichtet. Der Risikoausgleich gleicht für jeden Kanton direkt unter den Versicherern einen Betrag abhängig von Alter, Geschlecht, Spitalaufenthalt und Medikamentenbezügen im Vorjahr aus. Diese vier Indikatoren geben jeweils einen Hinweis auf das Risiko von zukünftigen Kosten. In der Grundversicherung können die Versicherten den Krankenversicherer frei wählen. Sie kön- nen grundsätzlich auch den Arzt im ambulanten Setting und im stationären Bereich das Spital (sofern es auf einer kantonalen Spitalliste steht) frei wählen. Die Versicherten können durch die Wahl eines alternativen Versicherungsmodells auf die freie Arztwahl verzichten und von speziel- len Qualitätsmassnahmen und einem Rabatt auf die Prämie profitieren (vgl. Kapitel 25.5).
Solidarität
Aufnahmepflicht
Risikoausgleich
Wahlfreiheit
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