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In diesen Fällen gibt es nur wenige Möglichkeiten, sich von der Haftung zu befreien: ➞ Nachweis, vollkommen schuldlos zu sein (schon eine kleine Unaufmerksamkeit genügt für eine Teilschuld), ➞ höhere Gewalt oder ➞ grobes Verschulden des Geschädigten oder grobes Verschulden von Dritten.

Vertragliche Haftung

Vertragliche Haftung: OR 97 und OR 101, Nichterfüllung der Obligation S. 78 ff.

Wenn zwei Parteien einen Vertrag abschliessen, können sie darin eine Haftung festlegen, welche über die gesetzliche Haftung hinaus geht. Diese vertragliche Haftung wird von der Versicherung nicht gedeckt. Entsprechend den vielen Möglichkeiten, haftpflichtig zu werden, bieten die Versicherungsgesell- schaften ganz unterschiedliche Verträge an: ➞ Privathaftpflichtversicherung für Einzelpersonen und Familien. Eingeschlossen ist hier beispielsweise auch die Haftpflicht als Familienoberhaupt, als Tierhalter oder als Eigentümer des selbstbewohnten Einfamilienhauses ➞ Berufshaftpflichtversicherung für Lehrer, Ärzte, Ingenieure, Rechtsanwälte usw. ➞ Betriebshaftpflichtversicherung für Unternehmen, Spitäler, Schulen usw. ➞ Motorfahrzeughaftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter (obligatorisch) Wird im Schadenfall einem Versicherten nachgewiesen, dass er grobfahrlässig gehandelt hat, wird die Versicherungsgesellschaft auf ihn zurückgreifen und einen Teil der den Geschädigten ausbezahlten Summe vom Versicherten wieder zurückfordern. Ein typischer Fall ist ein Unfall, der von einem alkoholisierten Fahrer verursacht wird. Der Versicherer wird zwar den Opfern die Leistungen erbringen, jedoch den grobfahrlässigen Verursacher zur Kasse bitten. Als Faustregel gilt ein Verhalten dann als grobfahrlässig, wenn die meisten Menschen dazu sagen würden: «Wie konnte er nur!» (alkoholisiert Autofahren, über die rote Ampel fahren, etc.) 23.5.2 Rechtsschutz-Versicherung Die Rechtsschutz-Versicherung hilft, bei Streitigkeiten zu seinem Recht zu kommen. Üblicherwei- se erhält man Deckung für Beratung und Prozessführung. Es gibt Rechtsschutz-Versicherungen für Privatpersonen oder für Unternehmen. Für Rechtsfälle im Zusammenhang mit dem Verkehr wird eine separate Versicherung benötigt. 23.6 Sachversicherungen Die Sachversicherung schützt vor den finanziellen Folgen bei Beschädigung oder Verlust von Hab und Gut. Versicherbar sind dabei folgende Gefahren: Feuer, Wasser, Glasbruch und Diebstahl sowie die Elementarereignisse Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Schnee- druck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Für bestimmte Sachen wie Schmuck oder Motorfahr- zeuge gibt es daneben noch besondere Versicherungen: Kasko-, Wertsachen- und Transportver- sicherungen oder Versicherungen für technische Anlagen. 23.6.1 Die Gebäudeversicherung Zu den ersten in der Schweiz eingeführten Versicherungen gehört die Gebäudefeuerversicherung. Die vielen Brandkatastrophen zu Beginn des 19. Jahrhunderts hatten viele Bürger wirtschaftlich ruiniert. Deshalb haben die meisten Kantone diese Versicherung für obligatorisch erklärt. Ausser in den Kantonen Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Wallis und Obwalden wurden dafür gar staatliche Versicherungsanstalten gegründet.

Haftpflichtversicherungen

Der Regress

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