WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
Bei Trennung ( ZGB 176 ff. ) ➞ Unterhalt wird festgelegt ➞ Wohnung und Hausrat werden zugeteilt ➞ Evtl. Anordnung der Gütertrennung ➞ Regelung bzgl. minderjährigen Kindern ➞ Beschränkung der Verfügungsbefugnis
Konkubinat (Ehe ohne Trauschein)
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) ist eine auf Dauer ausgerichtete, nach dem Willen der Partner aber jederzeit auflösbare und ihrem Inhalt nach nicht im Voraus festgelegte «Lohn-, Tisch- und Geschlechtsgemeinschaft» von Mann und Frau. Im Gegensatz zu einer Ehe besteht bei einem Konkubinatsverhältnis kein gesetzlicher Erbanspruch. Kinder eines Konkubi- natpaares haben die gleiche Stellung wie nicht eheliche Kinder. Trennt sich das Paar, so besteht kein Unterhaltsanspruch des Konkubinatspartners (vgl. ZGB 125 ff.). Durch den Abschluss eines sog. Konkubinatsvertrags kann sich das Paar rechtlich absichern.
DAS GEHÖRT IN DEN KONKUBINATSVERTRAG Sinnvoll sind Regelungen zu den folgenden Fragen:
Haushaltsbudget : Wie teilen wir die Kosten auf?
Hausarbeit : Wer macht was? Wie wird die Mehrarbeit entschädigt?
Inventarliste : Wem gehört was? Wie teilen wir gemeinsame Anschaffungen bei einer Trennung?
Beistand bei Trennung: Soll die wirtschaftlich schwächere Partei nach einer Trennung vom Partner Unterhaltszahlungen erhalten?
Wohnung : Wer darf bei einer Trennung in der gemeinsamen Wohnung bleiben? Und welche Kündigungsfristen gelten für den Ausziehwilligen?
Vermögen : Soll bei einer Trennung ein Vermögensausgleich stattfinden?
( Quelle : Beobachter 6 / 2016, S. 73 )
Eingetragene Partnerschaft ( PartG )
Das Bundesgesetz über die Partnerschaft (PartG), das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, sollte gleichgeschlechtlichen Paaren einen echten Status verleihen, indem es ihnen einen neuen Zivil- stand einräumte. Dieser ist der Ehe ähnlich, unterscheidet sich jedoch in einigen Punkten von ihr (siehe unten).
Ab dem 1. Juli 2022, nach der Ausweitung der Ehe auf gleichgeschlechtliche Paare («Ehe für alle»), ist es in der Schweiz nicht mehr möglich, eingetragene Partnerschaften zu schliessen.
Personen, die vor dem 1. Juli 2022 eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, können ihre Partnerschaft durch eine gemeinsame Erklärung bei einem Schweizer Zivilstandsamt ihrer Wahl in eine Ehe umwandeln. Am 26. September 2021 haben das Schweizer Volk und die Kantone die Änderung des Zivilge- setzbuches angenommen, mit der die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wurde («Ehe für alle»). Seit dem 1. Juli 2022 können somit Frauen- und Männerpaare unter den gleichen Bedin- gungen und mit den gleichen Wirkungen wie Paare des anderen Geschlechts heiraten.
Ehe für alle
Die wichtigsten Gemeinsamkeiten zwischen der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe sind die folgenden:
➞ Beistands- und Unterhaltspflicht ➞ Pflicht, dem anderen Partner Auskunft zu erteilen ➞ Schutz der gemeinsamen Wohnung ➞ Gleichstellung insbesondere im Sozialversicherungsrecht, in der beruflichen Vorsorge, im Steuerrecht und im Erbrecht. ➞ die Auflösung kann nur durch ein Gerichtsurteil erfolgen. ➞ Vertretung der Gemeinschaft
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