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23.5 Vermögensversicherungen
Bei dieser Versicherungsart wird eine Vermögensverminderung versichert. Ein typisches Beispiel der Vermögensversicherungen sind die Haftpflichtversicherungen. Aber auch Rechtsschutz- oder Betriebsunterbrechungsversicherungen schützen das Vermögen.
23.5.1 Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen finanzielle Verluste, die sich aus der Haftpflicht oder der Abwehr unberechtigter Ansprüche ergeben. Sie schützt das Vermögen des Haftpflich- tigen (Vermögensversicherung). Die Haftpflichtversicherung kommt nur für Schäden auf, für die im Versicherungsvertrag eine Deckung zugesagt und bei denen der Versicherte nach Gesetz haft- pflichtig ist. Wird beispielsweise ein Schaden absichtlich verursacht, so haftet der Verursacher nach dem Gesetz für den angerichteten Schaden. Die Versicherung wird diesen Schaden aber nicht übernehmen, da Absicht von der Deckung ausgenommen ist.
Die Verschuldenshaftung
Verschuldenshaftung: OR 41, Entstehung der Obligation durch unerlaubte Handlung, S. 74 ff.
Schaden Wer Schadenersatz beansprucht, muss beweisen, dass er einen Personen-, Sach- oder Vermö- gensschaden erlitten hat. Schaden ist sowohl eine Vermögensverminderung als auch eine ent- gangene Vermögensvermehrung. Verschulden Als Verschulden wird ein Verhalten bezeichnet, das einen Vorwurf verdient, weil es Grundsätze der Rechtsordnung verletzt. Widerrechtlichkeit Darunter ist jeder Verstoss gegen eine Rechtsnorm oder gegen eine zwingende Regel über das Verhalten gegenüber andern Personen zu verstehen. Schadenszufügung in Notwehr z. B. ist nicht widerrechtlich. Adäquater Kausalzusammenhang Der Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden muss rechtserheblich (adäquat), d. h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, den Schaden herbeizuführen.
Die Kausalhaftung
Kausalhaftung: OR 54, 55, 56, 58 sowie ZGB 679 und 333 (Haftpflicht ohne Verschulden: Auch ohne Verschulden kann man haftpflichtig werden.)
Bei der milden Kausalhaftung genügt es, wenn Aufsichts- oder Sorgfaltspflichten verletzt wurden: ➞ Wegen mangelnder Beaufsichtigung richten unmündige Kinder einen Schaden an. Das Familienhaupt haftet.
➞ Ein Tier richtet Schaden an, für den sein Halter einstehen muss. ➞ Wegen eines mangelhaft unterhaltenen Vorplatzes stürzt ein Dritter. Der Hauseigentümer haftet.
Bei der scharfen Kausalhaftung (Gefährdungshaftung) genügt es bereits, einen gefährlichen Zu- stand zu schaffen: ➞ Ein Motorfahrzeug kollidiert mit einem unachtsamen Fussgänger, welcher unvermittelt die Fahrbahn betritt. Obwohl den Halter nicht unbedingt ein Verschulden trifft, haftet er. Alleine schon der Betrieb eines Motorfahrzeugs gilt als gefährlich. Wird es in Verkehr gesetzt, haftet der Halter auch ohne Verschulden (Strassenverkehrsgesetz). ➞ Andere Maschinen wie Luftfahrzeuge, Eisenbahnen oder Atomkraftwerke unterliegen auch der scharfen Kausalhaftung. ➞ Tätigkeiten wie die Jagd oder der Umgang mit Sprengstoff werden ebenfalls als gefährlich eingestuft und unterliegen der scharfen Kausalhaftung.
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