Recht Staat Wirtschaft 21

RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT

23.4.2 Krankentaggeld-Versicherung

Die freiwillige Krankentaggeldversicherung wird im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt.

Der Beitritt in die Taggeldversicherung ist zwischen dem 16. und 65. Altersjahr möglich. Die Ver- sicherer müssen jede zum Beitritt berechtigte Person aufnehmen.

Bei der Taggeldversicherung müssen beim Eintritt Fragen bezüglich bestehender oder früherer Krankheiten beantwortet werden. Diese können durch einen Versicherungsvorbehalt von der Deckung ausgeschlossen werden. In der Taggeldversicherung besteht Freizügigkeit. Ein Wechsel des Versicherers ist daher bis zum 65. Altersjahr möglich. Wegen den nach Eintrittsalter abgestuften Prämien und einem möglichen Vorbehalt könnte ein solcher mit Nachteilen verbunden sein.

23.4.3 Private freiwillige Kranken- und Unfallversicherung ( VVG )

Trotz des umfassenden Versicherungsschutzes durch die Grundversicherung (KVG) und die Un- fallversicherung (UVG) sind einige medizinische Leistungen, welche über den Grundleistungska- talog hinausgehen, oder beispielsweise zusätzlicher Komfort im Spital oder eine Chefarztbehand- lung nicht versichert. Die private Zusatzversicherung nach Versicherungsvertragsrecht (VVG), welche für alle freiwillig ist, deckt diese zusätzlichen Ansprüche ab. Bei den freiwilligen Zusatz- versicherungen besteht für die Versicherung keine Aufnahmepflicht. Die Versicherer dürfen eine Gesundheitsprüfung durchführen (Fragen nach bestehenden und früheren Krankheiten), gewisse Deckungen ausschliessen und auch Versicherten die Aufnahme in das Versicherungsprodukt ver- weigern. Heute verzichten die Versicherer freiwillig darauf, den Versicherten zu kündigen – auch wenn sie in der Zwischenzeit erkrankten oder Altersgebrechen aufweisen. In Zukunft ist mit dem revidierten VVG angedacht, dass eine Kündigung ausser bei Betrug oder ähnlichem generell ver- boten sein soll (Kündigungsverbot). Für den Wechsel von Zusatzversicherungen besteht keine Freizügigkeit. Vor einer Kündigung sollte daher geprüft werden, ob und unter welchen Bedingun- gen (bezüglich Prämie, Vorbehalt oder Ablehnung) ein Wechsel in ein anderes Produkt oder zu einem anderen Versicherer in Frage kommt. Die freiwilligen Krankenzusatzversicherungen in Ergänzung zum KVG stehen allen interessier- ten Personen offen. Voraussetzung ist eine Aufnahme durch einen Krankenzusatzversicherer. Die Leistungen werden durch die einzelnen Versicherer in unterschiedlichen Produkten gebündelt. Folgende erweiterte Leistungen werden beispielsweise angeboten: ➞ Spitalaufenthalt im Ein- oder Doppelbettzimmer ➞ Behandlung durch Chefarzt ➞ Komplementärmedizin ➞ Auslandsschutz ➞ Brillen ➞ Prävention (Kurse, Fitness, etc.) ➞ Psychotherapie

Bereich Krankheit

➞ Innovative Therapien ➞ Zahnbehandlungen

Bereich Unfall

Freiwillige Unfallversicherungen nach UVG bieten auch Selbständigerwerbenden die Möglichkeit, sich mit derselben Deckung zu versichern wie in der obligatorischen Unfallversicherung. Hinge- gen erweitert die freiwillige Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG die Grunddeckung der obligatorischen Versicherungen analog zu den VVG-Produkten im Krankheitsbereich. Sie stehen ebenfalls allen interessierten Versicherungsnehmern offen, welche einen ihren erweiterten Be- dürfnissen entsprechenden umfassenderen Versicherungsschutz wünschen.

366

Powered by