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Gutes Angebot Arbeitslosenunterstützung im 1. Jahr nach der Entlassung (in % des ehemaligen Nettolohnes )

80 70 60 50 40 30 20 10 0

(Quelle: OECD, zit. gem. Handelszeitung Nr. 47 vom 22.11.2018, S. 13)

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Ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:

➞ unterhaltspflichtig gegenüber Kindern unter 25 Jahren sind; ➞ einen versicherten Verdienst erreichen, welcher CHF 3797.– nicht übersteigt; ➞ eine Invalidenrente beziehen (IV-Grad mind. 40 %)

Die anderen Versicherten erhalten ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.

Beitragspflicht

Alle AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber müssen Beiträge an die ALV leisten. Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge.

Bis zu einer Grenze von CHF 148 200.– beträgt der Beitragssatz pro Partei 1,1 % des massgeben- den Jahreslohnes. Für Lohnanteile über CHF 148 200.– wird kein Beitrag mehr erhoben.

23.3.7 Die obligatorische Unfallversicherung

Die obligatorische Unfallversicherung wird im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG) und im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) geregelt. Für bestimmte Betriebe und Branchen schreibt der Gesetzgeber die Unterstellung unter die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) vor. In den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen insbesondere die Betriebe des zweiten Wirtschaftssektors, also der produzierenden Industrie und des produzierenden Gewerbes. Alle übrigen Betriebe versichern sich bei privaten Versicherungs- gesellschaften. Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem Unfallrisiko in einem Unternehmen.

Der Suva unterstellt sind beispielsweise:

Nicht der Suva unterstellt sind beispielsweise:

Unternehmungen der Industrie

Bürobetriebe, wie Banken und Versicherungen

Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes

Gastgewerbe

Verkehrs- und Transportbetriebe

Arztpraxen

Betriebe der Metall-, Holz-, Kork-, Kunststoff-, Stein- und Glasbearbeitung

Landwirtschaftliche Betriebe

Betriebe, in denen feuer- oder explosi­ onsgefährliche Stoffe vorkommen

Coiffeurgeschäfte

Bundesbetriebe

Ladengeschäfte u.v.a.

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