WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
23.3.6 Die Arbeitslosenversicherung ALV
Jeder Arbeitnehmer ist obligatorisch bei der Arbeitslosenversicherung gegen die wirtschaftli- chen Folgen von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, wetterbedingten Arbeitsausfällen und Zahlungsun- fähigkeit (Insolvenz) des Arbeitgebers versichert. Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: ➞ ganz oder teilweise arbeitslos ist ➞ einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ➞ in der Schweiz wohnt ➞ die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ➞ die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ➞ vermittlungsfähig ist ➞ die Kontrollvorschriften erfüllt
Anspruchsberechtigt
Übersicht : Höchstzahl der Taggelder (Art. 27 Abs. 2, 4, 5 bis AVIG)
Beitragszeit in Mt
Alter/Unterhaltspflicht
Bedingungen
Taggelder
12 bis 24
bis 25 ohne Unterhaltspflicht
200
AVIG : Arbeitslosen versicherungsgesetz
12 bis < 18
ab 25 oder mit Unterhaltspflicht
260 1 )
18 bis 24
ab 25 oder mit Unterhaltspflicht
400 1 )
Bezug IV-Rente IV-Grad mind. = 40 %
24
ab 25 oder mit Unterhaltspflicht
520 1 )
24
ab 55
520 1 )
Beitragsbefreit *
90
1) Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder, wenn versicherte Person innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden ist.
* Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die während mehr als einem Jahr die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, z. B. wegen einer Schulausbildung oder Weiterbildung, wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
Der versicherte Verdienst beträgt maximal CHF 12 350.– pro Monat, der jährliche Höchstbetrag somit CHF 148 200.–. Pro Woche werden 5 Taggelder entrichtet, und man muss sich nach Anwei- sung des RAV (Regionale Arbeitsvermittlung) um eine Arbeitsstelle bemühen.
361
Powered by FlippingBook