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NUR 2 VON 100 NEHMEN DEN NAMEN DER FRAU AN Fast alle Männer behalten ihren Nachnamen, wenn sie heiraten. Mit dem neuen Namensrecht, das seit 2013 gilt, könnten auch sie den Namen ihrer Frau annehmen. Doch eine Analyse des Bundesamtes für Statistik (BFS) zeigt, dass kaum ein Mann von diesem Recht Gebrauch macht. Während 70,3 Prozent der Frauen den Namen ihres Ehepartners annehmen, wechselten im Jahr 2016 nur 2,1 Prozent der Männer ihren Nachnamen.
Die BFS-Auswertung zeigt ausserdem: • Ausländer nehmen häufig den Namen der Schweizer Partnerin an. • Schweizer wechseln am seltensten zum Namen der ausländischen Partnerin.
• Ausländerinnen behalten am häufigsten ihren Namen, wenn sie einen ausländischen Partner heiraten. • Fast 80 Prozent der Schweizerinnen, die einen Schweizer heiraten, übernehmen dessen Nachname.
Weiter spielen Wohnkanton, Konfession sowie das Alter eine Rolle. So behalten Frauen aus der lateinischen Schweiz oder urbanen Kantonen häufiger ihren Namen. Einen Namenswechsel vollziehen oftmals muslimische Frauen, während ältere Frauen gern ihren eigenen Namen beibehalten.
( Quelle : 20 Minuten vom 3. 1. 2018, S. 9 )
Eheliche Wohnung ( ZGB 162, 169 )
Die eheliche Wohnung wird gemeinsam von den Eheleuten bestimmt. Jeder Ehegatte kann mit Zustimmung des anderen, oder wenn es die Umstände verlangen, einen eigenen Wohnsitz be- gründen. Eine Kündigung bzw. Veräusserung der Familienwohnung ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Partners möglich. Die Eheleute sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt, jeder nach seinen Kräften. Zum Unterhalt gehören z. B. die Führung des Haushalts, die Kinderbetreuung, das Beschaffen von Geld (Arbeit) und unter Umständen die Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des Partners. Der Partner, der den Haushalt besorgt, die Kinderbetreuung übernimmt oder im Beruf des anderen mithilft, hat Anspruch darauf, dass ihm der Partner einen angemessenen (Geld-)Betrag zur freien Verfügung überlässt. Für laufende Bedürfnisse, wie der Besorgung von Haushaltswaren, Essen, Wohnungsmiete etc., besteht ein Vertretungsrecht. Für solche Schulden haften die Eheleute gemeinsam. Für grössere Anschaffungen, wie dem Kauf eines Autos, einer Wohnung, Aktien- und Devisengeschäfte etc. hängt das Vertretungsrecht von der Zustimmung des Partners bzw. von der Dringlichkeit der Anschaffung ab.
Unterhalt der Familie ( ZGB 163 ff. )
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ( ZGB 166 )
Beruf und Gewerbe der Ehegatten ( ZGB 167 )
Bei der Wahl und der Ausübung des Berufes nimmt jeder Ehegatte auf den anderen und das Wohl der Gemeinschaft Rücksicht.
Auskunftspflicht ( ZGB 170 )
Jeder Partner kann Auskunft verlangen über Einkommen, Vermögen und Schulden des Ehepartners.
Schutz der ehelichen Gemeinschaft ( ZGB 171 ff. )
Die Ehe ist auf Dauer eingerichtet. Das Gesetz sieht verschiedene Massnahmen vor, die bei Schwierigkeiten und Problemen helfen können (sog. Eheschutzmassnahmen). So werden die Kantone beauftragt, Ehe- oder Familienberatungsstellen zu errichten (ZGB 171). Das Eheschutz- gericht wirkt als Vermittler und regelt: Während des Zusammenlebens ( ZGB 171 ff. ) ➞ Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten nicht oder sind sich die Eheleute in einer wichtigen Angelegenheit uneinig, so versucht das angerufene Gericht, die Eheleute zu versöhnen und überweist sie z. B. an eine Beratungsstelle ➞ Auf Begehren eines Ehepartners: Festsetzung der Geldbeiträge an den Unterhalt, Festsetzung des Betrags für den Ehegatten, der den Haushalt besorgt ➞ Entzug der Vertretungsbefugnis für die eheliche Gemeinschaft Bei Trennung ( ZGB 176 ff. ) ➞ Unterhalt wird festgelegt ➞ Wohnung und Hausrat werden zugeteilt
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