RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
Demografie Schweiz Altersquotient in %
(Anzahl der 65-Jährigen und Älteren pro hundert 20- bis 64-Jährige Erwerbstätige)
( Quelle : BFS, 2014 )
1970 5
4.2 1.9 1980 1990 2000 2010 2015 2020 2030 2040 2050 2060 4.3 4 3.6 3 3.3 2.3 2 1.9
Erwerbstätige pro Rentner
23.3.2 Berufliche Vorsorge / Pensionskassen
Zielsetzung
Die Berufliche Vorsorge dient zur Absicherung der Risiken Alter, Tod und Invalidität und soll zu- sammen mit der ersten Säule die Weiterführung des gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Sie wird im Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ge- regelt. Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmer, mit einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von min- destens CHF 22 050.– (2024) ➞ Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität ➞ Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres zusätzlich noch für das Alter
Versicherte Personen
Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern lassen (Berufsverband, zusammen mit ihren Angestellten, Auffangeinrichtung).
Grenzbeträge
Das BVG kennt Grenzbeträge, welche nach den AHV/IV-Grenzbeträgen festgesetzt werden. Die Eintrittsschwelle, um obligatorisch BVG versichert zu sein, liegt bei CHF 22 050.–. Der maximal anrechenbare AHV-Lohn beträgt CHF 88 200.–, wobei nicht der ganze Lohn versichert wird, son- dern nur der koordinierte Lohn. Dieser entspricht dem AHV-Lohn, minus Koordinationsabzug von CHF 25 725.–. Dieser Abzug stellt sicher, dass der durch die AHV abgedeckte Lohnanteil nicht auch noch in der Pensionskasse versichert wird.
Überobligatorische berufliche Vorsorge
Massgebender Höchstlohn CHF 88 200.–
Versicherter BVG-Lohn = koordinierter Lohn
BVG Obligatorische beruflicheVorsorge
min. CHF 3675.– max. CHF 62 475.–
Koordinationsabzug
CHF 25 775.– CHF 22 050.–
Eintrittsschwelle
AHV Staatliche Vorsorge
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