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23.3 Sozialversicherungssystem
Unser Sozialversicherungssystem besteht aus den folgenden Versicherungen, die näher erläutert werden :
AHV
Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV
Invalidenversicherung Ergänzungsleistungen
EL BV UV KV AVI EO
Berufliche Vorsorge / Pensionskasse Obligatorische Unfallversicherung Obligatorische Krankenversicherung
Arbeitslosenversicherung (ALV) und Insolvenzentschädigung
Erwerbsersatzordnung
23.3.1 Die Alters- und
Hinterlassenenversicherung AHV
Zielsetzung
Die AHV sichert im Alter oder beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils den Existenzbedarf. Die AHV wird nach dem Umlageverfahren finanziert und somit nach dem Solidaritätsprinzip zwi- schen den Generationen, d.h. zwischen den Personen im Erwerbsalter und den Rentnern.
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjah- res und für die Nichterwerbstätigen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.
Alle AHV-Pflichtigen müssen auch IV- und EO-Beiträge bezahlen. Die Arbeitnehmer und Arbeit- geber teilen sich die Beiträge. Zurzeit betragen diese pro Partei für AHV 4,35 %, IV 0,7 % und EO 0,25 % vom AHV-pflichtigen Lohn. Die Beiträge für Selbstständigerwerbende betragen je nach Einkommen zwischen 5,371 und 10,0 % für die AHV, 1,4 % für die IV und 0,5 % für die EO. Für nicht erwerbstätige Versicherte gilt ein Beitragssatz von mind. CHF 514.– pro Jahr. Die während der Ehe erzielten Einkommen sowie die Gutschriften für Erziehung der Kinder und die Betreuung von Angehörigen werden je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt. Das Splitting wird angewendet, wenn beide Ehepartner rentenberechtigt sind, die Ehe geschieden worden oder ein Ehepartner gestorben und der überlebende Ehepartner berechtigt ist, eine Alters- oder Invalidenrente zu beziehen.
Splitting
Leistungen ( Altersrente )
Vollrente (Einzelperson) pro Monat (Stand 2024): ➞ Minimum CHF 1225.– ➞ Maximum CHF 2450.– Ehepaare pro Monat (bei voller Beitragsdauer): ➞ Minimum CHF 2450.– ➞ Maximum CHF 3675.–
Männer erhalten die Altersrente nach vollendetem 65. Altersjahr, Frauen nach vollendetem 64. Al- tersjahr. Das tiefere Frauenaltersjahr wird Schritt für Schritt erhöht. Ab 2028 wird es ebenfalls 65 betragen. Die Renten eines Ehepaares werden auf 150 % der maximalen AHV-Rente begrenzt. Die AHV zahlt nebst Altersrenten auch Witwenrenten, Witwerrenten, Kinderrenten, Waisenrenten und Hilflosenentschädigungen.
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