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Eheungültigkeit ( ZGB 104 ff. )
Es gibt Umstände, die dazu führen können, dass eine Ehe ungültig ist. Ist ein Ehepartner immer noch verheiratet (Verbot der Bigamie), ist er dauernd urteilsunfähig, liegt ein Verwandtschafts- verhältnis vor oder handelt es sich um eine Scheinehe bei Ausländern, so kann jedermann, der ein Interesse hat, jederzeit zum Gericht gelangen und die Ungültigkeit der Ehe geltend machen ( ZGB 105 f. ). War einer der Ehegatten während der Trauung urteilsunfähig oder unterlag er einem Irrtum, wur- de er getäuscht oder bedroht, kann der Ehegatte innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis eines solchen Grundes die Ungültigkeit beim Gericht geltend machen (ZGB 107 ff.). An den Abschluss einer Ehe sind verschiedene Folgen geknüpft: Durch die Ehe werden die Ehegatten zu einer auf Dauer angelegten, ehelichen Gemeinschaft verbunden. Die Eheleute verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft zu wahren und gegenseitig Rücksicht zu nehmen auf die persönlichen Interessen, auf die Interessen des Ehepartners und auch auf die Interessen der Gemeinschaft. Sie sorgen gemeinsam für das Wohl der Kinder. Ausserdem haben sie eine gegenseitige Treue- und Beistandspflicht.
Wirkungen der Ehe
Eheliche Gemeinschaft ( ZGB 159 )
Anzahl Heiraten
10
50
9
45
(Quellen: BFS 2024 – ESPOP, BEVNAT, STATPOP)
8
40
7
35
6
30
5
25
4
20
3
15
2
10
1
5
0
0
1900 1910 1920 1930 1940 1950 1960 1970 1980 1990 2000
2023
2010
in 1000 (linke Skala) je 1000 Einwohner (prozentual; rechte Skala)
Anmerkung : Die Steigerung im Jahr 2022 ist auf die «Ehe für Alle» zurückzuführen, die Mitte Jahr in Kraft trat
Namensrecht ( ZGB 160 )
Grundsätzlich behält jeder Ehepartner seinen bisherigen Namen. Die Brautleute haben aber auch die Möglichkeit, einen der beiden Nachnamen als gemeinsamen Familiennamen zu wählen, der dann auch für die Kinder gilt. Behalten beide ihren Ledigennamen, müssen die Brautleute bei der Heirat bestimmen, ob die künftigen Kinder den Nachnamen der Mutter oder des Vaters tragen sollen, spätestens aber bei der Geburt des ersten Kindes.
Jeder Ehegatte behält bei Eheschliessung sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Bürgerrecht ( ZGB 161 )
Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Bei Ausländern gibt es keinen au- tomatischen Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts. Die Einbürgerung wird aber durch eine Ehe erleichtert: Ist der Ausländer mit einer Schweizerin drei Jahre verheiratet und mindestens seit fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft, so kann er die erleichterte Einbürgerung beantragen.
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