RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
Beispiele für übertriebene Verpflichtungen sind unter anderem:
➞ ein Vertrag für die Ewigkeit; ➞ ein Berufssportler, der akzeptiert, dass sein Verein die souveräne Befugnis hat, über seinen Transfer zu entscheiden, ohne dass er ein Mitspracherecht hat; ➞ eine unwiderrufliche Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
Datenschutz ( DSG )
2.4
Wir leben im Informationszeitalter. Unser Dasein ist ohne die Sammlung, Speicherung und Über- mittlung unzähliger persönlicher Daten nicht mehr denkbar.
Persönliche Daten sind aus vielen Gründen ein wertvolles Gut. Zunächst einmal sind sie ein wich- tiger Bestandteil unserer Privatsphäre, die jeder bewahren möchte, auch diejenigen, die sagen, sie hätten nichts zu verbergen. Man muss nur an die Omnipräsenz von Passwörtern im täglichen Leben eines jeden Menschen denken, um dies zu erkennen. Darüber hinaus stellen sie eine grosse wirtschaftliche Herausforderung dar. Durch den Aufbau umfangreicher Datenbanken können die Unternehmen – insbesondere im digitalen Bereich – ein sehr genaues Profil der Verbraucher erstellen (Automarke, die eine Person fährt, Bücher, die sie liest, Musik, die sie hört, Ausgaben für Kleidung, Urlaubsziele usw.), um ihnen dann gezielte Wer- bung anzubieten. Diese Datenbanken werden aufgebaut, ohne dass wir es bemerken, während wir im Internet surfen und «kostenlose» Dienste wie Suchmaschinen und soziale Medien nutzen. Zur Veranschaulichung: Von den 135 Milliarden US-Dollar, die Meta (Muttergesellschaft von Fa- cebook, Instagram und WhatsApp) im Jahr 2023 umsetzte, stammten 97,8 % aus Werbung, was wieder einmal das Sprichwort «Wenn es kostenlos ist, bist du das Produkt» bestätigt. Deshalb ist es heute wichtig, sich dieses Umgangs mit Daten bewusst zu sein, und mit seinen persönlichen Daten nicht beiläufig umzugehen, sei es im Internet, beim Ausfüllen von Frage- bögen oder Wettbewerbsformularen, um nur zwei Beispiele zu nennen. Vor allem bei sozialen Netzwerken müssen Sie sich die Zeit nehmen, Ihre Privatsphäre-Einstellungen zu definieren und dann, wenn Sie neue Inhalte hinzufügen, sorgfältig über den Personenkreis nachdenken, mit dem Sie diese Inhalte teilen möchten. Darüber hinaus lohnt es sich, sich über seine Rechte in diesem Bereich zu informieren, damit diese gegebenenfalls geltend gemacht werden können. Das ist der Zweck dieses Kapitels. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) wurde 1992 verabschiedet, insbesondere, um nach dem «Fichenskandal» (1989–1990) das Vertrauen der Bevölkerung zurückzugewinnen. Es wurde mehreren Revisionen unterzogen, darunter einer grossen Revision im Jahr 2023, um es an die technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen (siehe weiter unten).
Das DSG wird durch eine Ausführungsverordnung (Verordnung zum Bundesgesetz über den Da- tenschutz VDSG) sowie durch kantonale Gesetze ergänzt.
SCHLÜSSELBEGRIFFE DES DATENSCHUTZES
Persönliche Daten (Daten): alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizier- bare Person beziehen. Eine Person ist identifizierbar, wenn es durch indirekte Korrelation von Informationen, die sich aus den Umständen oder dem Kontext ergeben, möglich ist, sie mit den verfügbaren technischen Mitteln zu identifizieren. Ist dies nicht der Fall, spricht man von anonymen Daten, was voraussetzt, dass die Anonymisierung vollständig und unumkehrbar ist, auch für den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (eine Bedingung, die mit den heutigen technischen Mitteln immer seltener erfüllt wird). Zu den persönlichen Daten gehören Name, Geburtsdatum, Genealogie, Telefonnummer, Postanschrift, E-Mail-Adresse, AHV-Nummer, Registrierungsnummer, Bankkonto- und Kreditkartennummern, Fingerabdrücke, Fotos, Filme und Sprachaufnahmen, Videoüberwachungsbilder, biometrische Daten, genetische Daten, IP-Adressen usw.
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