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Ein weiteres Beispiel: Anknüpfend an OR 49, der es der Familie einer verstorbenen Person er- laubt, eine Entschädigung für moralische Schäden zu verlangen, hat das Bundesgericht ein ähnliches Recht für die Angehörigen eines Opfers einer schweren Körperverletzung anerkannt, weil sie indirektes Leid erfahren haben.

3 Die soziale Persönlichkeit umfasst im Wesentlichen die Privatsphäre, die Ehre, den Namen, die persönlichen Daten (siehe unten) und die wirtschaftliche Freiheit.

Das Recht auf Schutz des Namens unterliegt besonderen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch (Art. 29–30a). Sie ermöglicht es einer Person beispielsweise zu verhindern, dass ihr Name wider- rechtlich angeeignet wird (ZGB 29 Abs. 2). Die Privatsphäre ist ihrerseits ein komplexer Begriff, der zu einer Fülle von Rechtsprechung geführt hat. Allgemein gilt, dass jeder das Recht hat, Einwände gegen Eingriffe in sein Privatleben und ge- gen die Offenlegung von Tatsachen, die sein Privatleben betreffen, zu erheben. Die Privatsphäre umfasst insbesondere Gesundheit (körperliche und geistige), sexuelle Beziehungen und sexuelle Orientierung, religiöse Bekenntnisse, Familienkonflikte, Mitgliedschaft in einer Vereinigung. Bild und Stimme sind ebenfalls eingeschlossen, was bedeutet, dass diese – im Prinzip – nicht ohne die Zustimmung der betroffenen Person erfasst, aufgezeichnet und ausgestrahlt werden kön- nen. Ausnahmen bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Recht auf Information der Öffentlichkeit und der Pressefreiheit. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Begriff der privaten (im Gegensatz zur öffentlichen) Sphäre je nach der sozialen Situation der Person variieren kann. Die Rechtsprechung erkennt an, dass öffentliche Persönlichkeiten (Künstler, Sportler, Politiker) eine begrenztere Privatsphäre haben und dass Ereignisse, die mit ihrer öffentlichen Tätigkeit zusammenhängen oder die den Ursprung ihrer Berühmtheit darstellen, nicht zu ihrem Privatleben gehören. Das bedeutet, dass Ereignisse mitgeteilt und ohne Zustimmung fotografiert oder aufgezeichnet werden können. Sie ist definiert als die Störung, die eine Person in ihrer Persönlichkeit aufgrund des Verhaltens eines Dritten erleidet. Sie kann die Ursache für Schäden sein (Sachschaden oder Genugtuung), aber nicht unbedingt. ZGB 28 Abs. 2 legt den Grundsatz fest, dass «eine Verletzung widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist». Rechtswidrigkeit ist ein objektiver Begriff, so dass es uner- heblich ist, ob der Täter in gutem Glauben handelt oder nicht.

Privatsphäre

Persönlichkeitsverletzung

Um einen Eingriff in seine Persönlichkeit zu erlauben, muss die Einwilligung frei und informiert sein. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Person über alle Elemente verfügt, die es ihr er- möglichen, eine informierte Entscheidung zu treffen (z. B. vorhersehbare Folgen und Risiken eines chirurgischen Eingriffs vor der Einwilligung kennen). Die Zustimmung kann im Prinzip jederzeit wi- derrufen werden, möglicherweise mit finanziellen Konsequenzen (wenn die andere Partei dadurch einen Verlust erleidet). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass bei Verträgen (typischer- weise Werbe- und Sponsorenverträge) über die Verwendung eines Namens, eines Bildes oder einer Stimme die Verletzung der Persönlichkeit zu einer unwiderruflichen Verpflichtung führen kann.

Im Falle eines urteilsunfähigen Minderjährigen wird die Zustimmung vom gesetzlichen Vertreter erteilt, der allein auf der Grundlage der Interessen des Minderjährigen zu entscheiden hat.

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