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tiefen Einkommen. Mit steigenden Einkommen steigt die Steuerbelastung bei beiden Kategorien stetig an und gleicht sich bei sehr hohen Einkommen an. Sie erreicht bei Einkommen von 1 Million Franken bei beiden Kategorien rund einen Drittel.

Steuerbelastung für Ledige und Verheiratete der Stadt Zürich

40.0

34.4

35.0

32.2

30.8

30.0

26.2

(Quelle: Steuerbelastung in der Schweiz, Kantons- hauptorte –Kantonszahlen 2018, Neuchâtel 2019)

25.0

20.7

20.0

17.1

13.3

12.9

15.0

10.7

9.2

8.6

10.0

5.7

4.8

3.5

3.3

5.0

Ledige ohne Kinder Verheiratete mit 2 Kindern

2.0

0.2

0.2

1 000 000

0.0

20 000

40 000

60 000

80 000

100 000

500 000 200 000 150 000

Bruttoarbeitseinkommen

Heiratsstrafe

Die Schweiz hat immer mehr Zweiverdienerhaushalte, d.h. beide Ehepartner sind berufstätig und erzielen je ein Einkommen. Verheiratete und Paare in eingetragener Partnerschaft werden ge- samthaft besteuert, indem der Fiskus beide Einkommen zusammenzählt. Beim Bund trifft dies vollständig zu, während die Kantone zwei unterschiedliche Tarife kennen, um einen Ausgleich herbeizuführen. Wegen der Progression wird dieses Gesamteinkommen in der Regel stärker besteuert als wenn das Paar einzeln versteuerte. Mit anderen Worten: Konkubinatspaare, die einzeln versteuern, müs- sen weniger Steuern zahlen als Verheiratete. Deshalb spricht man auch von der «Heiratsstrafe». Zwar hat man Zweitverdienerabzüge eingeführt, um diesen Zustand zu mildern, beim Bund bleibt aber die Heiratsstrafe bestehen. Eine konsequente Lösung wäre der Übergang zur zivilstandsunab- hängigen Einzel- oder Individualbesteuerung, wie es die FDP-Frauen Schweiz zusammen mit wei- teren Partnerorganisationen in einer Initiative fordern. Der Bundesrat will dem Parlament im Jahre 2024 eine entsprechende Vorlage zum Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vorlegen.

19.3 Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (MWST) will, dass der Konsument bei seinem Konsum dem Staat einen Bei- trag zukommen lässt. Es wäre allerdings nicht machbar, wenn jeder Bürger für sich allein die Steuer mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produ- zenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben. Diese wiederum überwälzen die Steuer den Konsumenten. Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung von einem anderen Unternehmen bezieht und für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die sogenannte Vorsteuer, in Abzug bringen. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Auch Leistungen aus dem Aus- land unterliegen der MWST. Im Gegenzug sind Exporte von der Steuer befreit, da sie im Ausland mit der ausländischen MWST belastet werden.

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