RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
Fall 4: Zustimmungs- und Widerspruchslösung Eine 40-jährige Frau hatte einen schweren Autounfall. Im Spital kann leider nur noch ihr (Hirn)Tod festgestellt werden. Da Josianne ihren Willen nicht dokumentiert hat, wird ihr Ehemann mit der Frage konfrontiert, ob ihm der Organspendewille seiner Frau bekannt ist.
Wie sieht die Situation aus, wenn die erweiterte Zustimmungslösung oder die erweiterte Widerspruchslösung gilt?
Themen : ➞ Willensäusserungsmodelle ➞ Regelung im Gesetz ➞ Rolle der Angehörigen
Juristische Personen ( ZGB 52 – 89 )
2.2
Körperschaftlich organisierte Personenverbindungen (AG, GmbH) und Zweckvermögen (Stiftung etc.) erlangen ihre Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister. Vereine ohne wirt- schaftlichen Zweck sowie gewisse Arten der Stiftung bedürfen keiner Eintragung, bei ihnen reicht der blosse Wille, als Körperschaft zu bestehen und die Bestellung der Organe (ZGB 60 Abs. 2). Wie die natürlichen Personen sind auch juristische Personen rechtsfähig: Wird einer Personen- verbindung oder einem Zweckvermögen die Rechtsfähigkeit zuerkannt, ist sie aller Rechten und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur Voraussetzung haben (ZGB 53). So kann sie in ihrem Namen Verträge abschliessen oder Prozesse führen; sie geniesst den Schutz ihres Namen, hat die Möglichkeit, ein Geschäft zu führen oder ein Mit- glied in einer Vereinigung zu sein. Sie kann aber auch betrieben werden und ist steuerpflichtig. Damit die juristischen Personen diese Handlungen auch tatsächlich vornehmen können, müssen sie handlungsfähig sein (ZGB 54). Dies sind sie dann, wenn sie natürliche Personen als sog. Or- gane eingesetzt haben. Die Organe handeln dann für die juristische Person. Organe einer juristi- schen Person sind beispielsweise die Mitgliederversammlung, der Vorstand (Verwaltung) sowie die Revisions- oder Kontrollstelle.
Juristische Personen
Körperschaften Zusammenschlüsse von Personen
Stiftungen Vermögen, das einem bestimmten Zweck gewidmet ist
z. B. AG, GmbH, Verein, Genossenschaft
z. B. Pensionskassen, Paraplegiker
Beispiel: Verein ( ZGB 60 – 79 )
Beim Verein handelt es sich um eine körperschaftlich organisierte Personenverbindung zur Ver- folgung ideeller (politischer, religiöser, wissenschaftlicher, geselliger etc.) Zwecke. Eine Vereins- gründung erfolgt durch die Vereinsversammlung, die die Statuten genehmigt und den Vorstand bestimmt. In den Statuten müssen mindestens der Name, der Zweck, die Mittel sowie die Organe des Vereins geregelt werden. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich das Vereins- vermögen und nicht die einzelnen Mitglieder. Grundsätzlich kann man auf Ende eines Kalender- jahres aus einem Verein austreten, dabei muss die in den Statuten festgehaltene Kündigungsfrist beachtet werden. Bsp.: Turnverein, Fussballclub. Die Vereinsversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und bildet das oberste Organ. Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst, wobei alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht haben. Die Vereinsversammlung beschliesst u.a. über die Aufnahme und den Aus- schluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und beaufsichtigt die Organe. Der Vereinsvorstand
Organe
20
Powered by FlippingBook