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Organtransplantation ETHIK UND RECHT
Zwischen Ethik und Recht gibt es manchmal Spannungen, vor allem, wenn es, wie z. B. bei Organtransplantationen, um Leben und Tod geht. Hier sind drei Fälle dazu. Diskutieren Sie darüber: Wie würden Sie entscheiden? Mit welchen sachlichen Argumenten können Sie Ihren Standpunkt untermauern? Wie ist die rechtliche Situation?
Fall 1: Ein fremder Organspender Ein australischer Geschäftsmann meldet sich in einem Schweizer Transplantationszentrum. Er möchte eine Lebend- nierenspende durchführen und bringt seinen Spender mit. Die Kompatibilität der beiden wurde im Vorfeld abgeklärt und bestätigt. Das psychologische Gutachten gestaltet sich aus sprachlichen Gründen schwierig. Man stellt fest, dass der Spender aus sehr armen Verhältnissen stammt und keine familiäre Beziehung zum Empfänger besteht.
Inwiefern kommt das Transplantationsgesetz zur Anwendung ?
Themen : ➞ Unentgeltlichkeit der Organspende ➞ Liberale Gesetzgebung Schweiz – es braucht keine familiäre Beziehung ➞ Ausländische Staatsangehörige in Schweizer Zentren
Fall 2: Wer kommt zum Zug? Es sind drei Patienten in der Schweiz auf der Herzwarteliste im Dringlichkeitsstatus:
– Ein 65-jähriger Mann (Zürich) mit einem Gewicht von 70 kg, aufgrund schwerer Rückenprobleme seit 20 Jahren IV-Bezüger. – Ein 24-jähriger Mann (Bern), Medizinstudent mit einem Gewicht von 60 kg. – Eine 38-jährige Frau (Lausanne) mit einem Gewicht von 65 kg, Mutter von 3 kleinen Kindern.
Sion meldet eine 22-jährige hirntote Organspenderin mit Blutgruppe 0, einem Körpergewicht von 55 kg und mit guter Herzfunktion.
Wer soll dieses Herz erhalten?
Themen : ➞ Diskriminierung ➞ Dringlichkeit muss unter den Zentren festgelegt werden – welcher Fall ist der dringendste? ➞ Frage des Nutzens
Fall 3: Untersuchungshäftling als Organspender? Ein 42-jähriger Mann bricht in Untersuchungshaft im Rahmen eines Polizeiverhörs zusammen. In der Anamnese stellt man fest, dass er bei der Festnahme starken Widerstand geleistet hat und bereits während des Verhörs drei Mal auf dem Stuhl zusammenbrach. Der Patient kommt bewusstlos auf die Notfallstation und wird sofort künstlich beatmet. Dennoch tritt bei dem 42-Jährigen der Hirn- tod ein. Ein Bekannter, der mit dem Verstorbenen zusammenarbeitet, ist als einziger Angehöriger vor Ort. Sonst ist der Mann alleine in der Schweiz.
Es stellt sich die Frage nach einer allfälligen Organspende.
Themen : ➞ Definition nächster Angehöriger im Transplantationsgesetz ➞ Organspende und strafrechtliche Folgen ➞ Rolle des Untersuchungsrichters
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www.swisstransplant.org
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