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Volksinitiativen VON DER IDEE ZUR UMSETZUNG

Schritte

Beispiel «Organspende»

Problem: In der Schweiz gibt es nicht genügend Organspender. Um weitere unnötige Todesfälle zu verhindern, soll zum Modell der vermuteten Zustimmung übergegangen wer- den, wie man dies schon in vielen Ländern kennt. Initiiert hat den Vorstoss die «Jeune Chambre Internationale de la Riviera» in Montreux. Diese ist eine lokale Kammer der Non-Profit-Organisation «Junior Chamber International», die gemäss eigenen Angaben «die führende Organisation für junge Führungskräfte und Unternehmer» sowie «politisch und konfessionell unabhängig» ist.

Jede Person, die in der Schweiz stimmbe- rechtigt ist, kann eine Volksinitiative lancie- ren, einschliesslich Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

Es muss ein Initiativkomitee, bestehend aus mindestens 7 und höchstens 27 Personen gegründet werden, die auf Bundesebene stimmberechtigt sind.

Eidgenössische Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Das Komitee muss den Initiativtext in einer Amtssprache verfassen und dem Text einen Titel geben. Die Bundeskanzlei übersetzt beides in die anderen Amtssprachen.

Art. 119a Abs. 4 4 Die Spende von Organen, Geweben und Zellen einer verstorbenen Person zum Zweck der Transplantation beruht auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung, es sei denn, die betreffende Person hat zu Lebzeiten ihre Ablehnung geäussert. Art. 197 Ziff. 12 12 Übergangsbestimmung zu Art. 119a Abs. 4 (Transplantationsmedizin) Ist die entsprechende Gesetzgebung drei Jahre nach der Annahme von Artikel 119a Absatz 4 durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundes- rat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung; diese Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der betreffenden Gesetzgebung.

Das Komitee legt der Bundeskanzlei einen Musterbogen für die Unterschriftensammlung vor. Diese prüft, ob die Unterschriftenlisten den rechtlichen Anforderungen genügen.

Der Entscheid der Bundeskanzlei wird im Bundesblatt veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt hat das Komitee 18 Monate Zeit, um 100 000 Unterschriften zu sammeln, von den Gemeinden prüfen zu lassen und der Bundeskanzlei einzureichen.

Eine Volksinitiative kommt zustande, wenn die Bundeskanzlei bestätigt, dass mindestens 100 000 gültige Unterschriften abgegeben wurden.

Jetzt kommt es zur bundesrätlichen und par- lamentarischen Beratung. Die Initiative kann zur Annahme oder Ablehnung empfohlen werden. Die Bundesversammlung kann einen direkten Gegenentwurf zur Abstimmung bringen. Dieser beinhaltet eine andere Ver- fassungsänderung als die Initiative. Denkbar ist auch die Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags auf Gesetzesebene. Volksabstimmung: Es braucht zur Annahme der Initiative oder des direkten Gegenentwurfs das Volks- und Ständemehr. Bei einem indirekten Gegenvorschlag genügt, falls dagegen das Referendum ergriffen wird, das Volksmehr.

Vorprüfung vom 3. 10. 2017 Ablauf Sammelfrist 17. 4. 2019 Sammelbeginn 17. 10. 2017 Die Bundeskanzlei erklärt am 18. 04. 2019 die Initiative als Zustande gekommen.

Eingabe der Unterschriften bei der Bundeskanzlei bereits im März 2019, d. h. einen Monat vor Ablauf der Sammelfrist.

Der Bundesrat hat einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative gemacht und am 25. November 2020 die Botschaft zum revidierten Transplantationsgesetz an das Parla- ment überwiesen. Am 5. Mai 2021 stimmte der Nationalrat dem indirekten Gegenvorschlag mit grosser Mehrheit zu (150 zu 34 Stimmen bei 4 Enthaltungen). Ein dagegen ergriffenes Referendum wurde im Mai 2022 vom Volk deutlich abgelehnt. Somit tritt das revidierte Transplantationsgesetz voraussichtlich per 2026 in Kraft.

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www.swisstransplant.org

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