WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
Handlungsfähigkeit ( ZGB 12/13 )
Urteilsfähigkeit ( ZGB 16 )
Volljährigkeit ( ZGB 14 )
Rechtsfähigkeit ( ZGB 11 )
Die Persönlichkeit eines Menschen beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tode (ZGB 31). Verschiedene Bereiche der Persönlichkeit eines Menschen sind geschützt; z. B. das Leben, die Freiheit, die körperliche und geistige Unversehrtheit, die Ehre oder die Geheim- und Privatsphäre. Wird nun ein solch geschützter Bereich durch ein Verhalten einer anderen Person widerrechtlich verletzt, so sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor. Der Geschädigte kann beim Gericht beantragen z. B. eine drohende Verletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu be- seitigen (ZGB 28 a). Bei häuslicher Gewalt kann man zum Gericht gelangen und verlangen, dass der verletzenden Person verboten wird, sich dem Kläger anzunähern oder sich in einem bestimm- ten Umkreis der Wohnung des Klägers aufzuhalten (ZGB 28 b).
Begriffe im Personenrecht
Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben / Rechtsfähig ist jedermann
Rechtsfähigkeit
ZGB 11
Urteilsfähigkeit
ZGB 16
Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln
Volljährigkeit
ZGB 14
mit Vollendung des 18. Altersjahres
Fähigkeit, durch sein Handeln Rechte und Pflichten zu begründen setzt Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit voraus.
ZGB 12/13 Handlungsfähigkeit
Wer urteilsfähig, aber noch nicht 18-jährig ist, oder wer unter umfassender Beistandschaft steht
Beschränkt handlungsunfähig
ZGB 19
AUFGABEN | ZU DEN NATÜRLICHEN PERSONEN
1 Der Mechanikerlehrling Martin Alpiger ist 17 Jahre alt. Seine grösste Leidenschaft gilt Motorrädern und Autos. In einem halben Jahr wird er seinen 18. Geburtstag feiern und dann sofort den Fahrausweis erwerben, um so schnell wie möglich als Volljährigkeit mit einem eigenen Auto die neue Freiheit auskosten zu können. Schon jetzt ist er deshalb auf der Suche nach einer preiswerten Occasion. Beim Occasionshändler Meienberg wird er fündig und entdeckt ein günstiges Auto für CHF 12 000.–. Sofort schlägt er zu und lässt sich das Auto reservieren. In drei Tagen will er mit dem Geld und einem älteren Kollegen vorbeikommen, der für ihn das Auto nach Hause fahren kann. Die Eltern von Martin sind mit dem Kauf gar nicht einverstanden. Sie pochen auf seine Minderjährigkeit und wollen das Geschäft rückgängig machen. Wie ist die Rechtslage? 2 Martin Alpiger hat sich schliesslich durchsetzen können und ist jetzt stolzer Besitzer eines Autos, das er allerdings noch nicht fahren darf. Eines Abends kann er jedoch der Versuchung nicht widerstehen und beschliesst, auf einer wenig befahrenen Nebenstrasse seine ersten Fahrversuche zu machen. Dabei landet er nach wenigen Metern im Vorgarten eines Einfamili- enhauses und verursacht einen erheblichen Sachschaden. Ist er als Minderjähriger haftbar?
3 Jonas ist ein dreijähriger Knabe und macht im Moment nichts lieber, als seinen Vater nachzu- ahmen. Dieser ist Pfeifenraucher. In einem günstigen Moment gelingt es Jonas, das Pfeifenetui seines Vaters an sich zu nehmen. Sofort verschwindet er damit im Keller des Mehrfamilienhauses
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