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AUFGABE | ZUM BEREICH DES STRAFGESETZES

1 Kurt Brühwiler kauft seinem Bekannten Willi Meier ein Mobiltelefon der neuesten Generation für CHF 50.– ab. Er ahnt zwar, dass das Mobiltelefon wahrscheinlich gestohlen wurde. Trotzdem kauft er es. Das Mobiltelefon stammte tatsächlich aus einem Ein- bruchdiebstahl, und Kurt Brühwiler wird in der Folge nach Art. 160 StGB verurteilt. Er versteht die Welt nicht mehr, schliesslich hat er das Mobiltelefon ja nicht gestohlen. Erklären Sie Kurt Brühwiler, weshalb er verurteilt wurde.

Die Funktion des Strafrechts

Um das Zusammenleben der Menschen in einem Staat zu regeln, muss jede Rechtsordnung zahl- reiche Verhaltensvorschriften (Normen) in Form von Verboten und Geboten aufstellen. Der Staat kann die Einhaltung dieser Normen nötigenfalls zwangsweise durchsetzen. So wird etwa ein «fri- siertes» Mofa konfisziert. Die schärfste Form des Zwangs ist aber die Strafe: Dem Dieb werden nicht nur die gestohlenen Gegenstände zwangsweise abgenommen, um sie dem Bestohlenen zurückzugeben, sondern er wird zudem bestraft, beispielsweise mit einer Freiheitsstrafe. Die strafrechtlichen Sanktionen sind ein wirksames Mittel zur Wahrung des Rechts als grundlegende Ordnung unserer Gesellschaft

Der Zweck der Strafe

Die Strafe soll nach heutiger Auffassung dreierlei Zwecke erfüllen.

1 Vergeltung Strafe ist gerechte Vergeltung des Übels, das der Täter getan hat, mit einem Übel, das ihm dafür vom Staat absichtlich zugefügt wird. Durch die Strafe soll das schuldhaft verübte Unrecht ausgeglichen werden. 2 Abschreckung der Allgemeinheit (Generalprävention) Die Allgemeinheit soll durch die Strafandrohungen in den Gesetzen von strafbaren Handlungen abgehalten werden. Die Bestrafung der Täter bzw. der Vollzug der Strafen soll ihr aufzeigen, dass strafbares Verhalten bestraft wird und sich somit nicht lohnt. 3 Einwirken auf den Täter selbst (Spezialprävention) Der Täter soll davon abgehalten werden, erneut Straftaten zu begehen. Dies geschieht in dreifacher Hinsicht: ➞ Die Strafe soll vom Täter so erlebt werden, dass sie ihn abschreckt. Er soll sich nach Verbüssung der Strafe davor hüten, erneut gegen ein Gesetz zu verstossen ➞ individuelle Abschreckung ➞ Die Strafe soll sich bessernd auf den Täter auswirken ➞ Resozialisierung ➞ Durch das Einsperren des Täters wird er an der Begehung von weiteren Straftaten gehindert und damit für die Gesellschaft zumindest für die Zeit des Vollzugs der Freiheitsstrafe unschädlich gemacht. ➞ Sicherung

Diese drei Strafzwecke führen zu Überlegungen über Art und Höhe der Strafe:

Aus dem Vergeltungsgedanken folgt, dass die Strafe als Ausgleich des Unrechts auf ein gerechtes Mass zu begrenzen ist. Es soll ein Ausgleich geschaffen werden zwischen dem Übel, das der Täter begangen hat, und der Strafe, die er dafür verbüssen muss. Die Strafe soll nicht schwerer, aber auch nicht leichter sein als das Unrecht, welches er begangen hat. Um die Allgemeinheit von der Begehung von Straftaten abzuschrecken, werden in der Regel hohe Strafandrohungen in den Gesetzen gefordert. Die Diskussion flammt immer wieder nach dem Bekanntwerden besonders grausamer Straftaten auf. Diesbezüglich werden auch immer wieder Stimmen laut, welche die Todesstrafe fordern.

Schliesslich ist der Vollzug der Strafe auf die Resozialisierung des Täters auszurichten. Dies erfor- dert eine individuelle Bestrafung, die auf den einzelnen Täter abgestimmt ist.

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