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■ Q 7. Herr O. hinterlässt nach seinem Tod fünfhunderttausend Franken. Im Testament hat er seine Tochter A. als Alleinerbin eingesetzt. Tochter B. verlangt mindestens ihren Pflichtteil und will deswegen das Testament vor Gericht anfechten.

■ Q 8. Weil der Stadtrat gewalttätige Ausschreitungen befürchtet, verbietet er eine Demonstration gegen Flüchtlingsunterstützung. Mit der Begründung, Grundrechte seien verletzt worden, zieht das Demonstrationskomitee den Entscheid weiter.

■ Q 9. Herr T. hat betrunken mit seinem Auto einen Motorradfahrer angefahren. Dieser ist verletzt. Daher hat die Polizei zur Unfallstelle kommen müssen.

■ Q 10. In einer dunklen Ecke am Bahnhof wartet Herr K. auf den Zug und zieht an seinem Joint. Eine Polizeipatrouille kommt vorbei und erwischt ihn «in flagranti» (= auf frischer Tat).

■ Q 11. Nach dem verlorenen Fussballspiel ihrer Lieblingsmannschaft machen vier Jugendliche ihrem Ärger Luft und demolieren im Vorbeigehen bei allen parkierten Autos die Antennen und Rückspiegel. Aufgebrachte Autofahrer rufen mit dem Mobiltelefon die Polizei. Ein Autofahrer konnte aus dem Versteck heraus mit dem Mobiltelefon ein Foto machen und der Polizei als Beweis übergeben.

■ Q 12. Nach dem Openair streiten sich zwei junge Männer. Der Mann A. greift B. an und schlägt ihm die Brille aus dem Gesicht, welche in Brüche geht. Zusätzlich verletzt er B. erheblich.

HOHE PROZESSKOSTEN Bei einer (Schadenersatz-) Klage über einen Betrag von CHF 100 000.– fallen im Kanton Zürich Friedensrichtergebühren von CHF 600.– an. Erstinstanzlich ist mit Gerichtskosten zwischen CHF 6000.– und CHF 17 500.– zu rechnen. Im Falle des vollständigen Unterliegens ist die Gegen- partei mit Beträgen zwischen CHF 7000.– und CHF 22 000.– zu entschädigen. Dieselben Gerichtsgebühren gelten für das Berufungs- oder Beschwerdeverfahren vor Obergericht; die Partei­ entschädigung sind leicht reduziert. Das Bundesgericht erhebt beim Streitwert von CHF 100 000.– bei Zivilbeschwerden Gebühren von CHF 2000.– bis CHF 5000.– und spricht Parteientschädigungen an die obsiegende Partei von CHF 5000.– bis CHF 10 000.– zu. Bei Personenschäden werden oft Beweisverfahren durchgeführt; zieht man dabei ein medizinisches Gutachten bei, so entstehen Kosten von CHF 10 000.– bis CHF 20 000.–, welche von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Ein Prozess über drei Instanzen und eine Klage von CHF 100 000.– kann somit Gerichts- und Parteikosten verursachen, welche höher sind als die eingeklagte Summe selbst. Zudem hat der Kläger oder Berufskläger die Gerichtskosten vorzuschiessen, und er – und nicht etwa die Gerichts- kasse – muss die von ihm vorgeschossenen Kosten beim Obsiegen bei der Gegenpartei eintreiben, mit allen Risiken des Debitorenverlusts oder des Konkurses des Beklagten.

Allgemeine Bestimmungen ( StGB Art. 1 – 110 )

17.1

Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung ( JStPO ) in Kraft. Diese ersetzen die 26 kantonalen Strafprozessordnun- gen sowie den Bundesstrafprozess. Damit werden Straftaten in der Schweiz künftig nicht nur einheitlich im Strafgesetzbuch umschrieben, sondern auch nach den gleichen prozessualen Regeln verfolgt und beurteilt. Die Aufhebung der Rechtszersplitterung dient der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit und ermöglicht eine wirksamere Bekämpfung der Kriminalität. Die Gerichtsorganisation bleibt grundsätzlich wie bisher den Kantonen überlassen.

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