WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
16.6 Anfechtung ( SchKG 285 – 292 )
Die Anfechtung dient dazu, Rechtsgeschäfte des Schuldners anzufechten, die mutmasslich dazu dienten, ihm selbst, Verwandten, Freunden oder bevorzugten Gläubigern Vermögenswerte zu- kommen zu lassen, um sie zu begünstigen und die Gläubiger zu schädigen. Solche unrechtmässi- ge Rechtsgeschäfte kann man mittels Anfechtungsklage durch den Richter für ungültig erklären lassen. Man unterscheidet drei Anfechtungsklagen:
1 Die Schenkungsanfechtung 2 Die Überschuldungsanfechtung 3 Die Absichtsanfechtung.
AUFGABEN | ZU ARREST UND ANFECHTUNG 1 Felix Kull hat sich durch undurchsichtige Geschäfte und durch Darlehensaufnahmen ein grosses Unternehmen geschaffen und sich einigen Wohlstand geleistet. Nun drohen seine Machenschaften entdeckt zu werden. Es wurden bereits einige Betreibungen gegen Felix Kull angehoben. Der plant deshalb, seine Vermögenswerte, darunter eine Kunstsammlung, Autos und Edelmetall‑Barren ins Ausland zu verschieben und unterzutauchen. Der Gläubiger Hans Halter erfährt von den Fluchtabsichten und dem Abtransport der Vermögenswerte. Muss der Gläubiger Hans Halter dem Entschwinden von Vermögenswerten tatenlos zusehen? 2 Robert Gabler ist Einzelunternehmer; er führt ein kleines Taxiunternehmen und hat es damit in den vergangenen Jahren zu einem ansehnlichen Vermögen in Form einer Villa gebracht. Als er bemerkt, dass das Taxigeschäft nicht mehr so gut läuft, die Ausgaben für die Leasingraten die Einnahmen aus dem Taxigeschäft bei weitem übersteigen, und er Monat für Monat Geld verliert, bekommt er es mit der Angst zu tun und befürchtet, bald seine Villa verkaufen zu müssen, um die auflaufenden Schulden bezahlen zu können. Er lässt deshalb die Villa auf seine Ehefrau überschreiben, schliesst mit ihr einen Ehevertrag ab und vereinbart Gütertrennung. Vier Monate später bezeichnet sich Robert Gabler als zahlungsunfähig und meldet den Konkurs an. Wie können sich die Gläubiger wehren, die Robert Gabler als vermögenden Geschäftspartner mit grosser Villa kannten?
16.7 Nachlassverfahren ( SchKG 293 – 336 )
Der Konkurs einer Firma ist oft für alle Beteiligten nicht die beste Lösung, weil in Unternehmun- gen Werte stecken können, die nicht materieller Art sind. Solche Werte würden aber durch die wirtschaftliche Vernichtung des Schuldners im Konkurs zerstört. Deshalb sieht das SchKG die Möglichkeit des Nachlassverfahrens vor.
Die Gläubiger verzichten in einem Nachlassvertrag auf einen Teil ihrer Forderungen und tragen damit zur Sanierung (Gesundung) einer Unternehmung bei.
Auch für private Personen sieht das Gesetz eine einfache, kostengünstige und diskrete Art der Schuldensanierung vor. Während einer Stundung von drei Monaten, die auf höchstens sechs Mo- nate verlängert werden kann, unterstützt ein Sachwalter den Schuldner, damit dieser mit seinen Gläubigern einen Bereinigungsvorschlag ausarbeiten kann. Der Schuldner kann darin den Gläubi- gern eine Dividende anbieten, sie um Stundung und andere Zahlungserleichterungen ersuchen.
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