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AUFGABEN | ZUR BETREIBUNG AUF KONKURS

1 Der Firma Sontrans AG wurde der Konkurs angedroht. Wann kann der Gläubiger Felix Jung frühestens das Konkursbegehren stellen?

2 Das Gericht verlangt für die Konkurseröffnung über die Sontrans AG einen Kostenvorschuss von CHF 3000.–; Felix Jung ist jedoch nicht bereit, diesen Kostenvorschuss zu bezahlen. Welchen Einfluss hat dies auf das Konkursverfahren?

3 Was gehört alles zur Konkursmasse der Sontrans AG?

4 Die Sontrans AG hat bei einer Bank ein Darlehen, das erst in zwei Jahren zur Rückzahlung fällig wird. Muss die Bank nun noch zwei Jahre warten, bis sie die Darlehenssumme zurück- fordern kann?

5 Toni Hauser arbeitet bei der Sontrans AG, er hat schon seit drei Monaten keinen Lohn mehr erhalten. Er fürchtet nun, dass er kein Geld mehr bekommt, da er seine Lohnforderung erst zwei Wochen nach dem Schuldenruf eingegeben hat und er weiss, dass die Bank ihre Darlehensforderungen schon längst angemeldet hat. Er jammert vor sich hin: «Den Letzten beissen die Hunde». Liegt Toni Hauser mit seiner Befürchtung richtig?

6 Stellen Sie die Prinzipien grafisch dar, nach denen ein Kollokationsplan erstellt wird!

7 Wie und wann wird festgestellt wie gross die Konkursmasse ist?

8 Was geschieht, wenn die festgestellte Konkursmasse nicht einmal zur Deckung der Kosten des summarischen Konkursverfahrens reicht?

9 Wie erfährt die Konkursverwaltung, welche Forderungen gegenüber dem Gemeinschuldner bestehen ?

10 Josef Schneider hat auf grossem Fuss gelebt, offensichtlich auf zu grossem. Er hat jede Menge Betreibungen gegen sich laufen, und seine Einkommenslage lässt auch nicht darauf schliessen, dass er in absehbarer Zeit seinen Schuldenberg abbauen kann. Gibt es für Josef Schneider die Chance eines Neuanfangs?

11 Welche Vorteile und welche Nachteile bringt eine lnsolvenzerklärung gegenüber dem Durchstehen einer Menge von Betreibungen?

12 Die Wechselbetreibung ist ein schnelles Verfahren. Wann kann frühestens der Konkurs über einen Wechselschuldner eröffnet werden?

16.5 Arrest ( SchKG 271 – 281 )

Unter dem Arrest versteht man die amtliche Beschlagnahmung von Vermögensstücken des Schuldners in einem beschleunigten Verfahren. Der Arrest ist eigentlich eine Vorwegnahme der Pfändung in Fällen, in denen befürchtet werden muss, dass der Schuldner Vermögensstücke bei- seite schafft, bevor auf gehörigem Wege die Pfändung vorgenommen werden kann.

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