WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
16.2 Betreibung auf Pfandverwertung ( SchKG 151 – 158 )
Die Erfüllung mancher Verträge wird dadurch abgesichert, dass ein Faustpfand oder aber ein Grundpfand bestellt wird. Dies hat den Vorteil, dass im Falle der Betreibung nicht erst nach pfändbarem Vermögen oder Einkommen gesucht werden muss, sondern dass das Pfand bereits besteht und nur noch verwertet werden muss. Nach dem Einleitungsverfahren kann also direkt zur Verwertung geschritten werden. Die Betreibung auf Pfandverwertung gilt im Normalfall als die sicherste Betreibungsart. In der Praxis kommt vor allem der Pfandverwertungen von Liegen- schaften eine recht grosse Bedeutung zu.
Betreibungsbegehren
Zahlung innert 1 Monat bei Faustpfand, 6 Monaten bei Grundpfand
Verwertungsbegehren
Rechtsvorschlag
Versteigerung
Verteilung
Pfandausfallschein
Fortsetzungsbegehren
Pfändungsankündigung und Pfändung
Konkursanordnung
AUFGABE | ZUR BETREIBUNG AUF PFANDVERWERTUNG 1 Arnold Bisegger hat seinem Kollegen Helmut Gächter ein Darlehen über CHF 10 000.– für drei Jahre gewährt. Als Sicherheit wurde vereinbart, dass Arnold Bisegger ein Kunstgemälde von Helmut Gächter als Pfand erhält. Das Schicksal meint es mit Helmut Gächter nicht gut, deshalb kann er weder den letzten Jahreszins bezahlen, noch das Darlehen nach den drei Jahren zurückzahlen. a) Welche Betreibungsart kommt zur Anwendung? b) Helmut Gächter erhält den Zahlungsbefehl, reagiert aber nicht darauf. Was kann nun Arnold Bisegger unternehmen? c) An der Versteigerung besteht wenig Interesse für das Kunstgemälde, für CHF 3000.– wird es zugeschlagen. Wie endet die Pfandverwertung für Arnold Bisegger? d) Kann Arnold Bisegger mit weiteren Mitteln gegen seinen Schuldner Helmut Gächter vorgehen? e) Welches ist der nächste Schritt? f) Welche Betreibungsart kommt nun zur Anwendung?
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