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Kurzübersicht zur Einreichung des Betreibungsbegehrens

Betreibungsbegehren durch den Gläubiger an Betreibungsamt

Schuldner begleicht Zahlung innert 20 Tagen

Schuldner erhebt Rechtsvorschlag innert 10 Tagen

Zivilprozess durch das Gericht

provisorische Rechtsöffnung durch den Richter

definitive Rechtsöff- nung durch den Rechtsöffnungs- richter

Aberkennungsklage

Einstellung der Betreibung

Erfolg *

Fortsetzungsbe- gehren durch den Gläubiger **

* Erfolg: Wenn Schuldner Aberkennungs- klage gewinnt, erfolgt Einstellung der Betreibung ** Pfandverwertung: Es wird direkt das Verwertungs- begehren gestellt. ( keine Fortsetzungsbegehren )

Pfandverwertung ** Anwendung bei vorhandenen Fahrnis- und Grundpfändern

Pfändung Anwendung bei Privatpersonen

Konkurs Anwendung bei Einzelpersonen und Personenverbin- dungen mit Eintrag im Handelsregister

Pfandverwertung

Der Zahlungsbefehl an den Schuldner

Nach Eingang des Betreibungsbegehrens des Gläubigers versendet das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, welcher die Aufforderung enthält, entweder die Schuld innert 20 Tagen zu be- gleichen oder innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Gleichzeitig wird dem Schuldner angedroht, dass die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt. Der Gläubiger muss im- mer wieder aktiv werden z. B. Beitreibungsbegehren, Fortsetzungsbegehren etc., damit er zu seinem Geld kommt. Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner in der Regel durch eine Amtsperson, einen Angestellten des Amtes oder via Post (Einschreiben) am Wohn- oder Arbeitsort zugestellt. Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Ver- treter derselben.

Bei Jugendlichen bis zum 18. Altersjahr werden die Betreibungsunterlagen dem gesetzlichen Ver- treter zugesandt.

Rechtsvorschlag ( SchKG 74 )

Der Betriebene kann schriftlich Rechtsvorschlag erheben, indem er auf dem Zahlungsbefehl den Vermerk «Rechtsvorschlag» anbringt. Er kann den Rechtsvorschlag auch per Brief an das Betrei- bungsamt unter Angabe der Betreibungsnummer richten. Zudem kann der Rechtsvorschlag auch mündlich erfolgen (persönlich oder per Telefon). Dieses Vollzugsverfahren wird angewendet, wenn die Forderung des Gläubigers an den Schuld- ner auf einem Gerichtsurteil beruht. Der Richter beschliesst die Rechtsöffnung und das Verfahren wird schriftlich eingeleitet. Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren entfällt. Voraussetzung bei der provisorischen Rechtsöffnung ist eine schriftliche Schuldanerkennung. Es steht dem Schuldner die Möglichkeit offen, gegen den verfügten Rechtsöffnungsentscheid eine Klage auf Aberkennung der Forderung zum Gegenstand eines Zivilprozesses zu machen. Ein vor- gängiges Schlichtungsverfahren ist nicht möglich.

Definitive Rechtsöffnung ( SchKG 80 ff. )

Provisorische Rechtsöffnung ( SchKG 82 ff. )

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