WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
Kurzübersicht zur Einreichung des Betreibungsbegehrens
Betreibungsbegehren durch den Gläubiger an Betreibungsamt
Schuldner begleicht Zahlung innert 20 Tagen
Schuldner erhebt Rechtsvorschlag innert 10 Tagen
Zivilprozess durch das Gericht
provisorische Rechtsöffnung durch den Richter
definitive Rechtsöff- nung durch den Rechtsöffnungs- richter
Aberkennungsklage
Einstellung der Betreibung
Erfolg *
Fortsetzungsbe- gehren durch den Gläubiger **
* Erfolg: Wenn Schuldner Aberkennungs- klage gewinnt, erfolgt Einstellung der Betreibung ** Pfandverwertung: Es wird direkt das Verwertungs- begehren gestellt. ( keine Fortsetzungsbegehren )
Pfandverwertung ** Anwendung bei vorhandenen Fahrnis- und Grundpfändern
Pfändung Anwendung bei Privatpersonen
Konkurs Anwendung bei Einzelpersonen und Personenverbin- dungen mit Eintrag im Handelsregister
Pfandverwertung
Der Zahlungsbefehl an den Schuldner
Nach Eingang des Betreibungsbegehrens des Gläubigers versendet das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, welcher die Aufforderung enthält, entweder die Schuld innert 20 Tagen zu be- gleichen oder innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Gleichzeitig wird dem Schuldner angedroht, dass die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt. Der Gläubiger muss im- mer wieder aktiv werden z. B. Beitreibungsbegehren, Fortsetzungsbegehren etc., damit er zu seinem Geld kommt. Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner in der Regel durch eine Amtsperson, einen Angestellten des Amtes oder via Post (Einschreiben) am Wohn- oder Arbeitsort zugestellt. Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Ver- treter derselben.
Bei Jugendlichen bis zum 18. Altersjahr werden die Betreibungsunterlagen dem gesetzlichen Ver- treter zugesandt.
Rechtsvorschlag ( SchKG 74 )
Der Betriebene kann schriftlich Rechtsvorschlag erheben, indem er auf dem Zahlungsbefehl den Vermerk «Rechtsvorschlag» anbringt. Er kann den Rechtsvorschlag auch per Brief an das Betrei- bungsamt unter Angabe der Betreibungsnummer richten. Zudem kann der Rechtsvorschlag auch mündlich erfolgen (persönlich oder per Telefon). Dieses Vollzugsverfahren wird angewendet, wenn die Forderung des Gläubigers an den Schuld- ner auf einem Gerichtsurteil beruht. Der Richter beschliesst die Rechtsöffnung und das Verfahren wird schriftlich eingeleitet. Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren entfällt. Voraussetzung bei der provisorischen Rechtsöffnung ist eine schriftliche Schuldanerkennung. Es steht dem Schuldner die Möglichkeit offen, gegen den verfügten Rechtsöffnungsentscheid eine Klage auf Aberkennung der Forderung zum Gegenstand eines Zivilprozesses zu machen. Ein vor- gängiges Schlichtungsverfahren ist nicht möglich.
Definitive Rechtsöffnung ( SchKG 80 ff. )
Provisorische Rechtsöffnung ( SchKG 82 ff. )
153
Powered by FlippingBook