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Die Urkunde ist ein Trägermedium, auf dem sich eine Idee des Urhebers manifestiert. Dies kann ein Schriftstück sein, aber auch ein Medium, das den Einsatz eines externen technischen Hilfsmit- tels erfordert (z. B. ein Tonband, eine Festplatte, ein Mikrofilm usw.). Das Material des Trägerme- diums spielt keine Rolle. Es handelt sich in der Regel um Papier, kann aber auch Kunststoff oder Sonstiges sein. Urkunden dienen in erster Linie als Beweismittel. Sie sind deshalb im Streitfall oft ausschlag- gebend (man denke zum Beispiel an einen Kassenbon, der den Kauf auch bei Fehlen der Kauf- sache nachweist). Urkunden sind sowohl im Alltag (Busfahrkarte, Garderobenmarke, Kundenkarte usw.) als auch im Geschäftsleben (Kreditkarte, Wechsel, Schuldbrief, Anlageinstrument usw.) von grosser prakti- scher Bedeutung. Unter den zahlreichen Urkundenarten gebührt dem Schuldtitel eine besondere Stellung. Der Be- griff der Schuld ist hier im weiteren Sinn zu verstehen. So bezeichnet man als Schuldtitel jede Urkunde, welche die Anerkennung eines Rechts bestätigt. Dieses Recht kann Folgendes sein: ➞ eine Forderung im engeren Sinn, mit anderen Worten: das Recht einer Person (Gläubiger), von einer anderen Person (Schuldner) ein bestimmtes Verhalten zu fordern (Zahlung eines Geldbetrags, Übergabe eines Gegenstands, Einlass zu einer Vorstellung usw.)» ➞ ein dingliches Recht (z. B. im Fall des Schuldbriefs ein Pfandrecht an einer Immobilie)»

Die verschiedenen Urkundenarten

➞ ein Mitgliedschaftsrecht (oder Teilhaberecht), d. h. die Anerkennung der Mitgliedschaft einer bestimmten Einzelperson durch eine Personengruppe (Aktie, Partizipationsschein usw.).

Bei den Schuldtiteln muss man zwischen einfachen Schuldtiteln und qualifizierten Schuldtiteln unterscheiden, die sich dadurch kennzeichnen, dass sie mit einer Urkundenklausel verbunden sind. Diese Klausel definiert die – von den Parteien gewünschte – Rolle, welche die Urkunde bei Ausübung des anerkannten Rechts spielen soll. Eine solche Klausel muss nicht niedergeschrieben sein und wird in den meisten Fällen sogar nur stillschweigend vereinbart. Konkret bedeutet das: Wenn die Klausel vorsieht, dass der Schuldner das Recht hat, als Voraussetzung für die Erbrin- gung seiner Leistung die Vorweisung der Urkunde zu verlangen, dann spricht man von einem Präsentationspapier (z. B. Gutschein, Flugticket). Wenn die Klausel vorsieht, dass der Schuldner dadurch rechtswirksam von seiner Verpflichtung frei wird, dass er die Leistung gegenüber der Person erbringt, welche die Urkunde vorweist (sofern diese in gutem Glauben handelt, vgl. ZGB 3 und OR 976), dann spricht man von einem Legitimationspapier (z. B. Garderobenmarke, Kredit- karte, Theaterkarte mit Platznummer).

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