RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
Die Genossenschaft ( OR 828–921 )
Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung von Personen. Sie verfolgt für ihre Mitglieder eine gemeinsame Selbsthilfe mit wirtschaftlichen Zielen. Bedeutende Genos- senschaften sind:
Coop :
www.coop.ch
Die Mobiliar:
www.mobiliar.ch www.migros.ch www.raiffeisen.ch
Migros :
Raiffeisen :
AUFGABEN | ZUR GENOSSENSCHAFT
1 Wie viele Frauen oder Männer müssen bereit sein, die Genossenschaft «Autopartner» zu gründen?
2 Was gehört im Minimum in die Statuten einer Genossenschaft?
3 Was bewirkt der Eintrag der Genossenschaft ins Handelsregister?
4 Welche Aufgaben haben die Genossenschafter in der Generalversammlung und wie viele Stimmen hat ein jeder?
5 Auch Alois Tremp will Mitglied bei der «Autopartner» werden. Er hat jedoch Bedenken bezüglich seiner Haftung. Klären Sie ihn darüber auf, was das Gesetz und die Statuten dazu sagen.
6 Harry Candreia wurde in die Kontrollstelle gewählt. Er hat aber keine Ahnung, was dabei seine Aufgabe sein wird und bittet Sie deshalb um Rat.
7 In der Folge vergrössert sich die «Autopartner» sehr schnell und erreicht die Mitgliederzahl von 367. Es wird schwierig, die Generalversammlung vernünftig abzuhalten. Welche Möglichkeiten bietet das Gesetz an?
8 Beurteilen Sie die Rechtsform der Genossenschaft und überlegen Sie sich, für welche Zwecke sich die Genossenschaft besonders eignet.
Verein ( ZGB 60–79 )
Damit ein Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben kann, muss er einen ideellen (und nicht einen wirtschaftlichen, gewinnorientierten) Zweck verfolgen. Der Verein ist eine juristische Person, weshalb für Vereinsschulden nur das Vereinsvermögen und nicht etwa die Mitglieder haften (siehe Seite 20 ff).
15 URKUNDEN UND WERTPAPIERE ( OR 956 – 1186 ) Das Gesetz bietet keine allgemeine Regelung des Urkundenrechts. Es befasst sich im Wesentli- chen mit Wertpapieren und regelt hier und da einige Wirkungen von verschiedenen Urkunden, insbesondere Schuldtiteln. Es nennt auch keine allgemeingültigen Definitionen für die Begriffe «Urkunde» und «Schuldtitel» – diese wurden vielmehr von der Rechtslehre erarbeitet.
Der Begriff Urkunde
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