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15 Die Pimax-AG weist ein Aktienkapital von 1 Mio. Franken auf. Es ist in 1000 Namenaktien zu CHF 1000.– eingeteilt. Ernst Benz besitzt 150 Aktien» weitere 250 Aktien befinden sich im Besitz der Benz-Holding AG, die zu 70 % von Ernst Benz beherrscht wird. Die restlichen 600 Aktien der Pimax-AG verteilen sich auf Willi Buschor (200), Werner Weber (200), Oskar Merz (150) und Victor Spirig (50). Benz ist sodann einziger Verwaltungsrat der Pimax-AG und Verwaltungsratspräsident der Benz-Holding AG. Am 21. Februar 2018 gelangte Benz an alle Aktionäre und teilte ihnen kurz und bündig mit: «Die ordentliche Generalversammlung der Pimax-AG findet am 26. Februar 2018 im Konferenz- raum der Firma statt. Die Traktanden werden zu Beginn der Generalversammlung bekannt gegeben.» Am 26. Februar 2018 stellte Benz zunächst fest, dass alle Aktionäre anwesend und damit sämtliche Aktien in der Generalversammlung vertreten sind. Darauf gab er die Traktanden- liste bekannt. An fünfter Stelle figurierte die Entlastung des Verwaltungsrats, an siebenter Stelle die Beschlussfassung über einen Wechsel der Revisionsstelle. In der Folge wurde mit 450 Stimmen beschlossen, den Verwaltungsrat zu entlasten. Für die Entlastung stimmten Oskar Merz, Victor Spirig und die Benz-Holding AG, vertreten durch Ernst Benz. Werner Weber und Willi Buschor sprachen sich dagegen aus. Ernst Benz nahm mit den ihm persönlich zustehenden Aktien an der Abstimmung nicht teil. Nach Erledigung von Traktandum 5 verliess Victor Spirig die Generalversammlung. Zu seinem Tenniskollegen Oskar Merz sagte er beim Hinausgehen, er – Merz – solle auch seine Interessen wahren. In der Folge wurde mit 600 gegen 400 Stimmen beschlossen, die Revisionsstelle zu wechseln. Oskar Merz stimmt mit den eigenen und den Aktien von Spirig für den Wechsel. Weber und Buschor waren dagegen. Am 8. April 2018 wandte sich Willi Buschor an Rechtsanwalt Sigrist und fragte ihn, was er gegen den Entlastungsbeschuss vom 26. Februar 2018 unternehmen könne. Am 3. Mai 2018 gelangte auch Weber an Sigrist und erkundigte sich, ob er gegen den Beschluss betreffend Wechsel der Revisionsstelle irgendwie vorgehen könne. Welchen Rat wird Rechtsanwalt Sigrist den beiden Aktionären erteilen? Die GmbH ist eine Mischform von AG und Kollektivgesellschaft. Sie ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft und entsteht erst mit dem Eintrag ins Handelsregister. Da hier der Mindest- kapitaleinsatz (Stammkapital) lediglich CHF 20 000.– beträgt (AG: CHF 100 000.–), wird diese Gesellschaftsform immer beliebter. Der grosse Vorteil liegt auch hier darin, dass für Verbindlich- keiten der GmbH nur die Gesellschaft haftet. Eine GmbH entsteht durch den Zusammenschluss von einer oder mehreren Personen. Das Stammkapital ist in Teilsummen (Stammeinlagen) aufgeteilt. Der Mindestnennwert einer solchen Stammeinlage beträgt CHF 100.–. Jeder Gesellschafter ist Inhaber mindestens einer Stammein- lage, kann aber auch mehrere Anteile haben. Die Gesellschaft haftet unbeschränkt für die Ver- bindlichkeiten der GmbH. Auch hier müssen die notwendigen Organe bestellt werden: Die Ge- sellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH und bestimmt diese. Es braucht einen Geschäftsführer sowie, falls erwünscht, eine Revisionsstelle. Der Name kann frei gewählt werden, muss aber den Zusatz «GmbH» zwingend enthalten.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH ( OR 772 ff. )

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