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10 Überlegen Sie sich aufgrund der beiden Aufgaben 8 und 9 die Vor- und Nachteile von festen Kostenvoranschlägen gegenüber ungefähren Preisangaben.

11 Robin beabsichtigt, einen Vertrag mit einer Baufirma abzuschliessen, um seine Wohnung zu renovieren. Die Arbeiten sollen zwei Monate dauern, aber Robin ist misstrauisch, weil er in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht hat. Er fragt sich daher, ob es möglich wäre, im Vertrag eine Klausel aufzunehmen, die eine Entschädigung von CHF 500 pro Tag vorsieht, falls sich die Arbeit verzögert. Beraten Sie ihn.

12 DER AUFTRAG ( OR 394 – 418 V ) Ein Auftrag hat unterschiedlichste Dienstleistungen zum Inhalt. So gelten alle Verträge über Arbeits- leistungen, die weder Arbeits- noch Werkverträge sind, als Aufträge (OR 394 Abs. 2). Der Anwalt steht zu seinem Mandanten, der Arzt zu seinem Patienten, der Steuerberater zu seinem Klienten oder der Taxifahrer für den Transport von seinem Fahrgast in einem Auftragsverhältnis. Geschul- det ist nicht ein bestimmtes Resultat, also nicht etwa, dass der Anwalt den Prozess gewinnt oder dass der Arzt den Patienten völlig heilt. Geschuldet ist vielmehr, dass der Auftragnehmer seinen Auftrag sorgfältig, das heisst nach bestem Wissen und Können, ausführt. Der Umfang des Auftrags bestimmt sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Wichtig ist, dass der Auftrag die Vollmacht (Ermächtigung) zu den Rechtshandlungen, die zur Ausführung des Auftrags gehören, enthält.

Zustandekommen

Damit ein Auftrag zustande kommt, braucht es einen Austausch übereinstimmender Willenser- klärungen gemäss OR 1 Abs. 1. Die Parteien müssen sich über die geschuldete Arbeitsleistung eini- gen. OR 395 hält fest, dass ein Auftrag auch durch Schweigen entstehen kann. Für seine Gültigkeit setzt der Auftrag keine besondere Form voraus. Gerade bei wichtigeren Projekten ist Schriftlich- keit jedoch üblich (vorgedruckte Vertragsformulare). Die Hauptpflicht des Beauftragten liegt darin, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste ver- tragsgemäss und grundsätzlich persönlich zu besorgen (OR 394 Abs. 1, 398 Abs. 3)» geschuldet ist die nach bestem Wissen und Können (sorgfältig) durchgeführte Arbeitsleistung. Der Beauf- tragte ist für jeden Schaden, der aus seiner unsorgfältigen Besorgung des Auftrages entsteht, haftrechtlich schadenersatzpflichtig ( OR 398 Abs. 2 ). Erfasst werden Fälle, in denen der Beauftragte den Auftrag auf einen Dritten zur selbständigen Erledigung überträgt. Nicht erfasst wird der blosse Beizug von Hilfspersonen wie Sekretärinnen oder Praktikanten» das Verhalten von Hilfspersonen wird dem Beauftragten angerechnet (OR 101). Anzeichen, dass jemand nur Hilfsperson und nicht Substitut ist, sind wirtschaftliche, technische und rechtliche Unselbständigkeit der Drittperson. Grundsätzlich ist der Auftrag persönlich zu erledigen. Ausnahmsweise ist aber eine Substitution zulässig (OR 398 Abs. 3). Liegt eine unzulässige Substi- tution vor, so bedeutet dies eine Vertragsverletzung und der Beauftragte wird für den aus dieser Verletzung verursachten Schaden schadenersatzpflichtig (OR 399 Abs. 1). War die Substitution zu- lässig, so haftet der Beauftragte für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten (OR 399 Abs. 2), nicht aber für die sorgfältige Überwachung des Dritten.

Pflichten des Beauftragten

Substitution

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