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DER WERKVERTRAG ( OR 363 – 379 )

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Zustandekommen

Damit ein Werkvertrag zustande kommt, braucht es einen Austausch übereinstimmender Wil- lenserklärungen gemäss OR 1 Abs. 1. Die Parteien müssen sich über das Werk und die Vergütung einigen. Der Entscheid, ob ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, ist nicht immer leicht: Beim Kaufvertrag wird ein fertiges Produkt gekauft, während beim Werkvertrag ein individuelles Werk erworben wird, welches nach den Wünschen des Bestellers kreiert/gestaltet wird. Für seine Gültigkeit setzt der Werkvertrag keine besondere Form voraus. Gerade bei grösseren Projekten ist Schriftlichkeit jedoch üblich. ➞ Reparatur einer Sache ➞ Anfertigung einer Sache nach den speziellen Wünschen des Bestellers, wie ein Massanzug ➞ Erstellung eines Bauwerks durch einen Architekten ➞ Herstellung eines Werks (OR 363) Die Hauptpflicht des Unternehmers besteht in der «Herstellung eines Werks». Diese Her- stellung besteht in der Übergabe und Ablieferung eines Arbeitsresultats. Zudem muss der Unternehmer Garantien abgeben für das Werk (Material, für den Herstellungsprozess, für die Qualität der Arbeit und die fachlich, korrekte Ausführung OR 364 und 365). ➞ Sorgfältige und persönliche Werkherstellung (OR 364 Abs. 1 und 2) Der Unternehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet. Er muss das Werk persönlich ausführen bzw. unter seiner persönlichen Leitung ausführen lassen. ➞ Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit (OR 366) Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in ver- tragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten ( OR 366 Abs. 1 ). Der Besteller muss dem Unternehmer einen Werklohn entrichten, dessen Höhe sich grundsätzlich nach vertraglicher Vereinbarung richtet. Fehlt eine solche, wird der Preis nach Aufwand des Un- ternehmers festgesetzt ( OR 374 ).

Typische Werkvertragsleistungen

Pflichten des Unternehmers

Pflichten des Bestellers

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