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Gesamtarbeitsvertrag ( GAV » OR 356–358 )
Von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben sind die Gesamtarbeitsverträge. In wesent- lichen Teilen bilden sie die Grundlage zur Verbesserung der Arbeitsverhältnisse und zur Siche- rung des Arbeitsfriedens. Der GAV beinhaltet Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmerverbänden einerseits und einzelnen Arbeitgebern resp. Arbeitgeberverbänden andererseits. Durch einen GAV regeln Arbeitgeber bzw. deren Verbände und Verbände der Arbeitnehmer bzw. Gewerk- schaften gemeinsam wichtige Fragen, wie Mindestlöhne, Ferien, Krankheit, Kündigungsfristen etc. (OR 356). Persönliche abweichende Vereinbarungen und auch die Höhe des Lohnes müssen jedoch immer noch in den Einzelarbeitsverträgen geregelt werden. Gesamtarbeitsverträge gelten für alle der beteiligten Gewerkschaften und dem beteiligten Arbeitgeberverband angeschlos- senen Mitglieder. Solche GAV sind deshalb von Bedeutung, weil sie für alle Arbeitnehmer der- selben Branche einheitliche Arbeitsbedingungen festlegen können. Durch den Abschluss eines GAV verpflichten sich die Vertragspartner, den GAV einzuhalten und keine Kampfmassnahmen zu ergreifen ( OR 357 a ).
GAV
Arbeitgeberverband oder Arbeitgeber
Arbeitnehmerverband
Durch ein besonderes Bundesgesetz kann der Bundesrat bzw. die Kantonsbehörde einen GAV allgemeinverbindlich erklären. Dies kann für eine bestimmte Region (Kanton) oder für die ganze Schweiz gelten. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Bestimmungen des GAV so- mit auch für die den Vertragsparteien nicht angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der gleichen Branche.
GAV
Arbeitgeberverband oder Arbeitgeber
Arbeitnehmerverband
einzelne nicht organisierte Arbeitnehmer
einzelne nicht organisierte Arbeitgeber
Den Gesamtarbeitsverträgen ( GAV ) unterstellte Arbeitnehmende In Tausend, nach Typ, Grösse und Wirtschaftssektor (Stand 1. März 2018)
Firmen-GAV
Verbands-GAV
Typ
Grösse
100 000 Unterstellter und mehr
weniger als 10 000 Unterstellter
10 000 bis 99 999 Unterstellter
(Quelle: BFS 2019 – Erhebung der Gesamtarbeits verträge in der Schweiz)
Sektor
1. Sektor
3. Sektor
nicht zuzuordnen
2. Sektor
0 200 400 600 800 1000
1200
1400
1600
1800
2000 2200
121
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