RECHT | STAAT | WIRTSCHAFT
Zwingendes und ergänzendes Recht
1.2
Dispositives Recht
Speziell das Privatrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass es den Bürgern in ihren Rechtsbeziehun- gen untereinander gewisse Freiheiten gewährt. Viele Rechtsvorschriften gelten deshalb nur dann, wenn keine anderen Abmachungen getroffen wurden. Sie haben also ergänzenden Charakter. Es gibt aber Fälle, in denen es auch den Parteien des Privatrechts untersagt ist, eigene, von den gesetzlichen Regeln abweichende Vereinbarungen zu treffen. Solche Rechtsnormen, die nicht freiheitlich anders angewendet werden dürfen, haben also zwingenden Charakter.
Zwingendes Recht
ARBEITSVERTRAG Partei :
Beispiel AG Fritz Muster
Name :
Anstellung :
Informatiker ab 1. Januar 20__
Lohn :
CHF 6000.–/Mt. brutto
Überstunden : Kompensation od. ¼ Zuschlag Sondervergütung : CHF 4000.– am 15.Dezember Sozialleistungen : Arbeitnehmerbeiträge werden vom Lohn abgezogen AHV, IV, EO, ALV = 6,4% Arbeitszeit : 8,5 h/Tag 42,5 h/Wo Probezeit : 3 Monate Ferien : 4 Wochen Ferien pro Jahr
2 Arbeitstage bezahlte Weiterbildung
Arbeitnehmer Arbeitgeber .......................... .......................... .......................... ..........................
Ort, Datum:
Unterschriften :
Beispiele Dispositives Recht
Eine Sondervergütung muss nur dann ausbezahlt werden, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. OR 322 d Verlängerung der Probezeit um 2 Monate. Wenn nichts vereinbart gilt nur der 1. Monat als Probezeit. OR 335 b Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Lohnentrichtung nach Zeit oder geleisteter Arbeit OR 319 I, Überstundenarbeit (Kompensation oder ein ¼ Zuschlag) lt. OR 321 c Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren. OR 329 I
Beispiele Zwingendes Recht
AUFGABE | KAPITEL 1.2
5 Entscheiden Sie, ob die folgenden Gesetzesartikel ergänzende oder zwingende Rechtsnor- men enthalten:
➞ Einberufung der Vereinsversammlung
a ) ZGB 64, Abs. 3
➞ Ordentlicher Güterstand
b ) ZGB 181
➞ Erbfähigkeit eines Ungeborenen ➞ Kostenaufteilung bei Miteigentum ➞ Übergabekosten beim Kaufvertrag
c ) ZGB 544, Abs. 1 d ) ZGB 649, Abs. 1
e ) OR 188
➞ öffentliche Beurkundung beim Grundstückkauf
f )
OR 216, Abs. 1
➞ Schriftlichkeit beim Lehrvertrag ➞ Vorschriften zum Einzelarbeitsvertrag
g ) OR 344 a, Abs. 1 h ) OR 361 + 362
10
Powered by FlippingBook