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2 Der Tech-Student Karl hat in den Ferien während einer Woche im Geschäft eines Kollegen verschiedene Elektrogeräte repariert und revidiert. Als er für diese Arbeit eine kleine Entschä- digung verlangt, meint der Geschäftsinhaber: «Wir haben keine schriftlichen Abmachungen getroffen, also muss ich Dir nichts bezahlen.» Hat er recht?

3 Frau Good arbeitet halbtageweise in einer Buchhandlung. Als es zu arbeitsrechtlichen Problemen kommt, informiert sie sich im Schweizerischen Obligationenrecht. Ihr Chef behauptet aber, es handle sich hier nicht um einen Einzelarbeitsvertrag im Sinne des OR. Damit seien diese Bestimmungen in ihrem Fall nicht anwendbar. Was meinen Sie dazu?

Pflichten des Arbeitnehmers

➞ Persönliche Arbeitspflicht ( OR 321 ) Sofern keine besondere Vereinbarung vorliegt, ist der Arbeitnehmer gehalten, seine Arbeit selbst auszuführen. Er kann also nicht einfach seinen Kollegen zur Arbeit schicken. ➞ Sorgfalts- und Treuepflicht ( OR 321 a ) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Er darf nichts machen, das dem Ar- beitgeber wirtschaftlichen Schaden zufügen könnte. So ist es dem Arbeitnehmer z. B. unter- sagt, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse – auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus – zu verwerten oder Dritten mitzuteilen (OR 321a Abs. 4). ➞ Rechenschafts- und Herausgabepflicht ( OR 321 b ) Der Arbeitnehmer hat die Pflicht über alles, was er bei seiner Arbeit für den Arbeitgeber von Dritten erhält, dem Arbeitgeber Rechenschaft abzulegen und ihm auch alles herauszugeben. ➞ Überstundenarbeit ( OR 321 c ) Sind Überstunden notwendig und für den Arbeitnehmer zumutbar, so muss er sie leisten (OR 321 c Abs. 1). Abs. 2 und 3 von OR 321 c sehen vor, dass solche Überstunden entweder durch Freizeit oder Lohnzuschlag kompensiert werden. Allerdings handelt es sich hier um dispositives Recht. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht zur Kompensation verpflichtet ist. Das Arbeitsschutzrecht (ArG) sieht jedoch eine obere Grenze dieser Leistungspflicht vor. ➞ Befolgung von Anordnungen und Weisungen (OR 321 d) Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers sowie von ihm erteilte Weisungen zu befolgen. OR 321 a Abs. 1 statuiert die Pflicht zur sorgfältigen Arbeitsausführung. Wie sorgfältig ein Arbeit- nehmer arbeiten muss, ergibt sich aus dem einzelnen Arbeitsverhältnis sowie den Fähigkeiten und den Eigenschaften des Arbeitsnehmers (OR 321 e Abs. 2). Der Arbeitnehmer haftet dem Ar- beitgeber für den Schaden, den er durch unsorgfältiges Arbeiten verursacht hat. ➞ Lohn ( OR 322 ff. ) Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten. In der Regel erfolgt die Lohnzahlung in einer schriftlichen Lohnabrechnung. Befindet sich der Arbeitnehmer in einer Notsituation, hat er Anspruch auf Vorschusszahlung.

Haftung des Arbeitnehmers ( OR 321 e )

Pflichten des Arbeitgebers

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