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ARBEITSRECHT UND ARBEITSVERTRÄGE
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In unserer Wirtschaft wird das Zusammenwirken zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Arbeitsverträge geregelt. Der freie Spielraum der Vertragsparteien ist aufgrund gesetz- licher Vorschriften eingeschränkt. Die Bestimmungen des Obligationenrechtes (OR), nebst den vom Bund jeweils für eine Branche als allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV), sind die wichtigsten Gesetzesgrundlagen. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen sowie weiterer Gesetze, z. B. Arbeitsgesetz, Zivilgesetz- buch, Bundesgesetz über die Krankenversicherung und Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung kann der Einzelarbeitsvertrag frei gestaltet werden.
Die gesetzlichen Grundlagen des Arbeitsrechtes
Gesetzliche Vorschriften
OR
ArG
ZGB
KVG, UVG AHVG, BVG AVIG
GIG
OR
Obligationenrecht Arbeitsgesetz Zivilgesetzbuch
EAV
ArG ZGB KVG
Bundesgesetz über die Krankenversicherung Unfallversicherungsgesetz
GAV nicht allgemeinverbindlich
UVG
AHVG
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Arbeitslosenversicherungsgesetz
GAV Allgemeinverbindlich AVE
BVG
AVIG GIG EAV GAV
Gleichstellungsgesetz Einzelarbeitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag
NAV Normalarbeitsvertrag
Verträge auf Arbeitsleistung
9.1
Bei den sogenannten Verträgen auf Arbeitsleistung unterscheidet man:
Arbeitsverträge OR 319–362
Einzelarbeitsvertrag ( EAV OR 319–342 ) z. B. Alle Einzelarbeits- vertäge beinhalten eine Arbeitsleistung, die gegen Entgelt ausgeführt wird. Der EAV wird zwischen Arbeitgeber und
Besondere Einzelarbeitsverträge (Bes. EAV OR 344–355 ) z. B. Wir kennen: – Lehrvertrag – Handelsreisenden vertrag – Heimarbeitsvertrag
Gesamtarbeitsvertrag ( GAV OR 356–358 ) z. B. Wir kennen: – Landesgesamt- arbeitsverträge – Gesamtarbeitsver- träge, die regionalen oder lokalen
Normalarbeitsvertrag ( NAV OR 359–360 ) z. B. NAV gibt es für landwirtschaftliche Angestellte oder für Hausdienst und Kran- kenpflegepersonal in privaten Verhält- nissen. Sie enthalten vom Bundes- oder Regierungsrat erlasse- ne Mindestvertragsbe- stimmungen.
Charakter haben. Diese GAV werden zwischen den Berufsverbänden abgeschlossen.
Arbeitnehmer abgeschlossen.
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