WIRTSCHAFT | STAAT | RECHT
Öffentliches und privates Recht
1.1
Das Recht lässt sich unterteilen in öffentliches und privates Recht. Öffentliches Recht regelt die Beziehungen zwischen dem Staat als Träger der hoheitlichen Gewalt (Bund, Kanton, Gemeinde) und anderen Staaten einerseits und zwischen Staat und (Privat-) Personen andererseits. Das Privat- oder Zivilrecht schliesslich befasst sich mit den Beziehungen unter rechtlich gleichge- stellten (Privat-) Personen.
Öffentliches Recht regelt die Beziehungen der Bürger zur übergeordneten Staatsgewalt.
Bund, Kanton, Gemeinde
Internationales
Bürgerinnen und Bürger
z. B. Völkerrecht, Europarecht
z. B. Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Prozessrecht, Steuerrecht, Strafrecht
Privat- oder Zivilrecht regelt die Beziehungen unter rechtlich gleichgestellten (Privat-) Personen.
( Privat- )Personen
( Privat- )Personen
z. B. Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht
Die Vorschriften im öffentlichen Recht haben zwingenden Charakter, d. h. sie können, auch im ge- genseitigen Einverständnis, nicht abgeändert oder aufgehoben werden. Beim Privatrecht hingegen können wir zwischen zwingendem und ergänzendem (dispositivem) Charakter unterscheiden.
AUFGABE | KAPITEL 1.1
4 Ordnen Sie folgende Rechtsvorgänge dem öffentlichen oder privaten Recht zu.
a ) Sie mieten eine Wohnung. b ) Sie erheben Einspruch gegen die Steuerveranlagung. c ) Wegen Falschparkens werden Sie gebüsst. d ) Sie heiraten. e ) Am Kiosk kaufen Sie eine Illustrierte. f ) Sie unterschreiben einen Arbeitsvertrag. g ) Sie haben einen Autounfall.
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